All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

 

AGB Rei­se­be­din­gun­gen und AGB für Busanmietungen

Rei­se­be­din­gun­gen

Sehr geehr­te Kun­den, lie­ber Rei­se­gast, Sie haben sich ent­schlos­sen, eine Hül­ser-Rei­se zu buchen. Wir sind bestrebt, Ihnen einen ange­neh­men und erhol­sa­men Urlaub zu ermög­li­chen. Dazu gehö­ren kla­re Rei­se­be­din­gun­gen, die Sie mit Abschluss einer Buchung bit­te zur Kennt­nis neh­men. Bit­te lesen Sie die­se Rei­se­be­din­gun­gen vor Ihrer Buchung sorg­fäl­tig durch!
Daten­schutz­in­for­ma­ti­on Wir neh­men den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sehr ernst und beach­ten die daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re der EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Dies bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass wir per­so­nen-bezo­ge­ne Daten nur ver­ar­bei­ten im Zusam­men­hang mit der zwi­schen Ihnen und uns bestehen­den Geschäfts­be­zie­hung und /oder in Anbah­nung sich befin­den. Wir sichern in die­sem Zusam­men­hang zu, Ihre Daten nicht an Drit­te wei­ter zu geben.

. Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges, Ver­pflich­tun­gen des Kun­den Für alle Buchungs­we­ge gilt:

a) Grund­la­ge des Ange­bots von Hül­ser-Rei­sen und der Buchung des Kun­den sind die Beschrei­bung des Pau­schal­an­ge­bots und die ergän­zen­den Infor­ma­tio­nen in der Buchungs­grund­la­ge soweit die­se dem Kun­den bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Rei­se­be­stä­ti­gung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neu­es Ange­bot von Hül­ser-Rei­sen vor. Der Ver­trag kommt auf der Grund­la­ge die­ses neu­en Ange­bots zustan­de, wenn der Kun­de die Annah­me durch aus­drück­li­che Erklä­rung, Anzah­lung oder Rest­zah­lung oder die Inan­spruch­nah­me der Rei­se­leis­tun­gen erklärt.

1.2 Der Kun­de haf­tet für alle ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen von Mit­rei­sen­den, für die er die Buchung vor­nimmt, wie für sei­ne eige­nen, soweit er eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­der­te Erklä­rung über­nom­men hat.

1.3 Für münd­li­che, tele­fo­ni­sche, schrift­li­che, per E‑Mail oder per Tele­fax über­mit­tel­te Buchun­gen gilt: a) Sol­che Buchun­gen (außer münd­li­che und tele­fo­ni­sche) sol­len mit dem Buchungs­for­mu­lar von Hül­ser-Rei­sen erfol­gen (bei E‑Mails durch Über­mitt­lung des aus­ge­füll­ten und unter­zeich­ne­ten Buchungs­for­mu­lars als Anhang). Mit der Buchung bie­tet der Kun­de Hül­ser-Rei­sen den Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an. An die Buchung ist der Kun­de 7 Tage gebunden.

b) Der Ver­trag kommt mit dem Zugang der Buchungs­be­stä­ti­gung von Hül­ser-Rei­sen beim Kun­den zustan­de. Sie bedarf kei­ner bestimm­ten Form. Bei oder unver­züg­lich nach Ver­trags­schluss wird Hül­ser-Rei­sen dem Kun­den eine schrift­li­che Rei­se­be­stä­ti­gung über­mit­teln. Hier­zu ist Hül­ser-Rei­sen nicht ver­pflich­tet, wenn die Buchung durch den Kun­den weni­ger als 7 Werk­ta­ge vor Rei­se­be­ginn erfolgt.

2. Bezah­lung Mit Ver­trags­ab­schluss und Aus­hän­di­gung eines Siche­rungs­schei­nes ist eine Anzah­lung in Höhe von 10% des Rei­se­prei­ses, jedoch nicht mehr als 250,– € pro Rei­se­teil­neh­mer zu leis­ten. Vor Aus­hän­di­gung des Siche­rungs­schei­nes wer­den wir kei­ne Zah­lung auf den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­preis anneh­men. Die Rest­zah­lung wird unauf­ge­for­dert 14 Tage vor Rei­se­an­tritt fäl­lig, spä­tes­tens bei Abho­lung der Rei­se­un­ter­la­gen. Gemäß § 651 k Abs.3 BGB hat sich Hül­ser-Rei­sen ver­si­chert und ein Siche­rungs­schein im Sin­ne des Geset­zes wird bei den Rei­se­un­ter­la­gen ausgehändigt.

3. Leis­tun­gen Der Umfang der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen ergibt sich aus den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen in unse­rem Kata­log und aus den ent­spre­chen­den Anga­ben in der Rei­se­be­stä­ti­gung. Wenn nicht anders ver­merkt, sind even­tu­el­le Neben­ab­ga­ben am Ziel­ort vom Kun­den direkt zu ent­rich­ten, z.B. Kurtaxe.

4. Leis­tungs- und Preis­än­de­run­gen Ände­run­gen und Abwei­chun­gen ein­zel­ner Rei­se­leis­tun­gen vom ver­ein­bar­ten Inhalt des Rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­ab­schluss not­wen­dig wer­den und vom Rei­se­ver­an­stal­ter nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind nur gestat­tet, soweit die Ände­run­gen oder Abwei­chun­gen nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Rei­se nicht beein­träch­ti­gen. Hül­ser-Rei­sen ist berech­tigt, den Rei­se­preis nach Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges zu erhö­hen, wenn damit einer Erhö­hung der Beför­de­rungs­kos­ten oder Abga­ben für bestimm­te Leis­tun­gen (z.B. Hafen­ge­büh­ren) oder einer Ände­rung der für die betreffen­de Rei­se gel­ten­den Wech­sel­kur­se Rech­nung getra­gen wird und wenn zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und dem ver­ein­bar­ten Rei­se­an­tritt mehr als 4 Mona­te lie­gen. Soll­te dies der Fall sein, wird der Kun­de unver­züg­lich, spä­tes­tens aber 21 Tage vor Rei­se­an­tritt hier­über infor­miert. Preis­er­hö­hun­gen danach sind nicht zuläs­sig. Soll­te die Preis­stei­ge­rung 5% über­schrei­ten, ist der Kun­de berech­tigt, inner­halb von 10 Tagen nach Erhalt der Mit­tei­lung kos­ten­los vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder statt­des­sen die Teil­nah­me an einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen ande­ren Rei­se ver­lan­gen, wenn der Ver­an­stal­ter in der Lage ist, eine sol­che Rei­se ohne Mehr­preis für den Kun­den aus dem Rei­se­an­ge­bot zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Rech­te hat der Rei­sen­de unver­züg­lich nach der Erklä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters die­sem gegen­über gel­tend zu machen.

5. Rück­tritt durch den Kun­den vor Reisebeginn/Stornokosten, Umbu­chung, Ersatzperson

5.1 Der Kun­de kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von der Rei­se zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist gegen­über Hül­ser-Rei­sen unter der nach­fol­gend ange­ge­be­nen Anschrift zu erklä­ren. Falls die Rei­se über einen Rei­se­ver­mitt­ler gebucht wur­de, kann der Rück­tritt auch die­sem gegen­über erklärt wer­den. Dem Kun­den wird emp­foh­len, den Rück­tritt schrift­lich zu erklären.

5.2 Bei einer Stor­nie­rung durch Erkran­kung besteht eine Nach­wei­s­pflicht des Kun­den, gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter Hül­ser-Rei­sen, mit­tels eines ärzt­li­chen Attests.

5.3 Nach dem jeder­zeit mög­li­chen Rück­tritt ist der Rei­sen­de ver­pflich­tet, grund­sätz­lich pau­schal fol­gen­de Stor­no­ge­büh­ren zu zahlen:

  • bei Rück­tritt bis 30 Tage vor Rei­se­be­ginn 10% vom Reisepreis
  • bei Rück­tritt 29 –22 Tage vor Rei­se­be­ginn 30% vom Reisepreis
  • bei Rück­tritt 21 – 15 Tage vor Rei­se­be­ginn 40% vom Reisepreis
  • bei Rück­tritt 14 – 7 Tage vor Rei­se­be­ginn 50% vom Reisepreis
  • bei Rück­tritt 6 – 1 Tag vor Rei­se­be­ginn 70% vom Reisepreis
  • bei Nicht­an­tritt am Anrei­se­tag 80% vom Reisepreis.

Maß­geb­lich für den Lauf der Fris­ten ist der Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung beim Rei­se­ver­an­stal­ter Hül­ser-Rei­sen oder beim Rei­se­bü­ro. Dem Rei­sen­den wird der schrift­li­che Rück­tritt emp­foh­len. Hül­ser-Rei­sen kann einen höhe­ren Scha­den, als in den pau­scha­lier­ten Rück­tritts­kos­ten ver­ein­bart gel­tend machen, wenn Hül­ser-Rei­sen hier­für den Nach­weis führt. Es bleibt dem Kun­den über­las­sen, Hül­ser-Rei­sen gege­be­nen­falls gerin­ge­re Kos­ten als die ange­setz­ten Pau­scha­len nach­zu­wei­sen. Der Nach­weis ist vom Kun­den zu erbringen.

5.4 Sowohl bei Fluss­kreuz­fahr­ten, als auch bei Flug­rei­sen gel­ten beson­de­re Stornobedingungen.

5.5 Beinhal­tet der Rei­s­preis Ein­tritts­kar­ten für Musi­cals, Thea­ter­auf­füh­run­gen etc. müs­sen die Ein­tritts­kar­ten auch beim Rück­tritt des Rei­sen­den voll bezahlt werden.

5.6 Umbu­chungs­wün­sche des Kun­den (hin­sicht­lich Rei­se­ter­min, Unter­kunft und Rei­se­ziel) kön­nen berück­sich­tigt wer­den. Die jewei­li­gen Gebüh­ren ent­spre­chen den Stor­n­o­be­din­gun­gen (sie­he Punkt 5.3). 5.7 Der Rei­sen­de kann sich bis zum Rei­se­be­ginn durch einen Drit­ten erset­zen las­sen, sofern die­ser den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen genügt und sei­ner Teil­nah­me nicht gesetz­li­che Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen. Die ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten betra­gen pau­schal min­des­tens 30,– €.

6. Rück­tritt und Kün­di­gung durch den Rei­se­ver­an­stal­ter Hül­ser-Rei­sen kann in fol­gen­den Fäl­len vor/nach Antritt der Rei­se vom Rei­se­ver­trag zurücktreten/kündigen.

6.1 Bei Nicht­er­rei­chen der Min­des­teil­neh­mer­zahl von 20 Per­so­nen ist Hül­ser-Rei­sen berech­tigt, bis 14 Tage vor Rei­se­be­ginn die Rei­se abzu­sa­gen. Hier­über ist der Kunde/die Rei­se­bü­ros unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen, die bereits geleis­te­te Zah­lung ist zurückzuerstatten.

6.2 Bei Tages­fahr­ten ist Hül­ser-Rei­sen berech­tigt, bei Nicht­er­rei­chen der Min­dest­teil­neh­mer­zahl bis 7 Tage vor Rei­se­be­ginn abzu­sa­gen (sie­he 6.1.).

6.3 Ohne Ein­hal­tung einer Frist, wenn der Kun­de die Durch­füh­rung der Rei­se unge­ach­tet einer Abmah­nung nach­hal­tig stört oder sich in sol­chem Maß ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die sofor­ti­ge Auf­he­bung des Ver­trags gerecht­fer­tigt ist. Kün­digt Hül­ser-Rei­sen in einem sol­chen Fall, so behält Hül­ser-Rei­sen den Anspruch auf den Rei­se­preis, muss sich jedoch den Wert der erspar­ten Auf­wen­dun­gen anrech­nen lassen.

7. Kün­di­gung infol­ge höhe­rer Gewalt Wird die Rei­se infol­ge bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­aus­seh­ba­rer höhe­rer Gewalt erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt, so kön­nen sowohl der Kun­de als auch der Ver­an­stal­ter den Rei­se­ver­trag kün­di­gen. Das Vor­lie­gen außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de und die sich dadurch für die Durch­füh­rung erge­ben­de Erschwe­rung, Gefähr­dung und Beein­träch­ti­gung muss von einer offizi­ell dazu beru­fe­nen Behör­de (z.B. Aus­wär­ti­ges Amt) schrift­lich bestä­tigt sein.

7.1 Der Ver­an­stal­ter zahlt dann den ein­ge­zahl­ten Rei­se­preis unver­züg­lich zurück, kann jedoch für die erbrach­ten oder zur Been­di­gung der Rei­se noch zu erbrin­gen­den Rei­se­leis­tun­gen eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. 7.2 Der Ver­an­stal­ter ist im Kün­di­gungs­fal­le zur Rück­be­för­de­rung ver­pflich­tet, falls der Ver­trag die Beför­de­rung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durch­füh­rung der Ver­trags­auf­he­bung erfor­der­li­chen Maß­nah­me zu ergrei­fen. 7.3 Die Mehr­kos­ten der Rück­be­för­de­rung, soweit die­se im Ver­trag mit umfasst sind, tra­gen die Par­tei­en je zur Hälf­te, die übri­gen Mehr­kos­ten hat der Rei­sen­de zu tragen.

8. Haf­tung und Gewähr­leis­tung Wer­den Rei­se­leis­tun­gen nicht ver­trags­ge­mäß erfüllt, so rich­tet sich die Haf­tung von Hül­ser-Rei­sen nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Kun­de kann Abhil­fe ver­lan­gen, die Hül­ser-Rei­sen ver­wei­gern kann, wenn sie einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dert. Hül­ser-Rei­sen kann Abhil­fe in der Wei­se schaffen, dass eine gleich­wer­ti­ge Ersatz­leis­tung erbracht wird, sofern dies für den Kun­den zumut­bar ist und der Rei­se­man­gel nicht bewusst wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­de bzw. die Abhil­fe kei­ne unzu­läs­si­ge Ver­trags­än­de­rung dar­stellt. Im Fall des Auf­tre­tens von Leis­tungs­stö­run­gen ist der Kun­de ver­pflich­tet, den Man­gel unver­züg­lich Hül­ser-Rei­sen anzu­zei­gen. Der Rei­sen­de ist ver­pflich­tet, die ihm zumut­ba­ren Schrit­te zu unter­neh­men, um even­tu­el­le Schä­den gering zu hal­ten. Die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches finden hier Anwendung.

9. Anmel­dung von Ansprü­chen / Ver­jäh­rung Ansprü­che wegen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung von Rei­se­leis­tun­gen kön­nen nach Been­di­gung der Rei­se dem Ver­an­stal­ter gegen­über schrift­lich bis zu zwei Jah­ren gel­tend gemacht wer­den. Hal­ten Sie die Frist nicht ein, ver­lie­ren Sie die Ansprü­che – es sei denn, Sie haben die Fris­t­über­schrei­tung nicht ver­schul­det. Die Ansprü­che aus einer man­gel­haf­ten Rei­se ver­jäh­ren inner­halb einer Frist von zwei Jah­ren nach der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Been­di­gung der Rei­se. Solan­ge die Ver­hand­lun­gen mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter lau­fen, wird die Frist gehemmt.

10. Pass‑, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1 Sofern in den Rei­se­be­schrei­bun­gen von Hül­ser-Rei­sen nicht aus­drück­lich etwas ande­res erwähnt ist, benö­ti­gen die Kun­den deut­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit bei grenz­über­schrei­ten­den Rei­sen ledig­lich den deut­schen Per­so­nal­aus­weis. Soll­ten nach Druck­le­gung des Kata­lo­ges Ände­run­gen ein­tre­ten, wer­den die Kun­den dar­über in Kennt­nis gesetzt.

10.2 Kun­den, die nicht deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge sind, soll­ten dar­auf bei Buchung grenz­über­schrei­ten­der Rei­sen aus­drück­lich hin­wei­sen, da Hül­ser-Rei­sen ansons­ten kei­ner­lei Haf­tung für Nach­tei­le, die aus der Nicht­be­fol­gung von Pass- und Visa­er­for­der­nis­sen ent­ste­hen, über­nimmt, wenn sie nicht durch eine schuld­haf­te Falsch- oder Nicht­in­for­ma­ti­on von Hül­ser-Rei­sen bedingt sind. Der Kun­de ist für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Rei­se wich­ti­gen Vor­schrif­ten selbst verantwortlich.

10.3 Soweit gesund­heit­li­che Erfor­der­nis­se ein­zu­hal­ten sind, sind die Anga­ben in der jewei­li­gen kon­kre­ten Rei­se­be­schrei­bung maß­geb­lich. Auch hier wird der Kun­de bei Ände­run­gen der Erfor­der­nis­se nach Druck­le­gung oder nach Buchung geson­dert infor­miert werden.

11. Beschrän­kung der Haf­tung Die ver­trag­li­che Haf­tung von Hül­ser-Rei­sen für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt, soweit ein Scha­den des Kun­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wird oder soweit Hül­ser-Rei­sen für einen dem Kun­den ent­ste­hen­den Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens der Leis­tungs­trä­ger ver­ant­wort­lich ist.

12. Rechts­wahl- und Gerichtsstandvereinbarung

12.1 Für Kunden/Reisende, die nicht Ange­hö­ri­ge eines Mit­glied­staats der Euro­päi­schen Uni­on oder Schwei­zer Staats­bür­ger sind, wird für das gesam­te Rechts- und Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Kunden/Reisenden und Hül­ser Rei­sen die aus­schließ­li­che Gel­tung des deut­schen Rechts ver­ein­bart. Sol­che Kunden/Reisende kön­nen Hül­ser-Rei­sen aus­schließ­lich an deren Sitz verklagen.

12.2 Für Kla­gen von Hül­ser-Rei­sen gegen Kun­den bzw. Ver­trags­part­ner des Rei­se­ver­tra­ges, die Kaufleu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen oder pri­va­ten Rechts oder Per­so­nen sind, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land haben oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz von Hül­ser-Rei­sen vereinbart.

13. Daten­schutz Die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Wei­ter­ga­be aller vom Kun­den mit­ge­teil­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erfolgt sei­tens Hül­ser-Rei­sen nach den deut­schen gesetz­li­chen Daten­be­stim­mun­gen. Hül­ser-Rei­sen erhebt nur sol­che per­sön­li­chen Daten — und lei­tet die­se an den jewei­li­gen Rei­se­leis­tungs­an­bie­ter wei­ter -, die zur Abwick­lung der Rei­se­leis­tung not­wen­dig sind.

14. Unwirk­sam­keit von Bestim­mun­gen Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen begrün­det nicht die Unwirk­sam­keit des Rei­se­ver­tra­ges im Übrigen.

All­ge­mei­nes

Alle Anga­ben ent­spre­chen dem Stand der Druck­le­gung Novem­ber 2019.

Die Berich­ti­gung von irr­tüm­li­chen Schreib‑, Druck- und Rechen­feh­lern bleibt Hül­ser-Rei­sen bis zum Leis­tungs­be­ginn vor­be­hal­ten.
Bei Bus­rei­sen ist das Rei­se­ge­päck auf einen Koffer pro Per­son (20 Kg) beschränkt.
Wichtig!

Hül­ser-Rei­sen empfiehlt bei allen Buchun­gen aus­drück­lich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

Rei­se­ver­an­stal­ter: Hülser-Reisen,

Ger­hard Hül­ser GmbH Geschäfts­füh­rer Ralf Hül­ser, Regi­na Hül­ser und Chris­ti­an Hülser

HRB 9710
Rhein­stra­ße 238,
46562 Voer­de
Tele­fon 02855 — 82882
Tele­fax 02855 — 969620
Inter­net: www.huelser-reisen.de

E‑Mail: info@huelser-reisen.de In Koope­ra­ti­on mit Krein Rei­sen GmbH & Co. KG, Oberhausen

All­ge­mei­ne Bedin­gun­gen für den Miet­om­ni­bus­ver­kehr der

Fir­ma Hül­ser-Rei­sen, Ger­hard Hül­ser GmbH, Rhein­stra­ße 238, 46562 Voerde

1. Ange­bot und Vertragsabschluss

a. Unse­re Ange­bo­te sind, soweit schrift­lich nichts ande­res ver­ein­bart ist, frei­blei­bend.
b. Bei Ange­bo­ten mit Stun­den­ver­rech­nungs­sät­zen gilt grund­sätz­lich ab/bis Betriebs­hof Hül­ser-Rei­sen Voer­de.
c. Der Bestel­ler kann sei­nen Auf­trag schrift­lich, in elek­tro­ni­scher Form oder münd­lich ertei­len.
d. Der Ver­trag kommt mit der schrift­li­chen oder in elek­tro­ni­scher Form ange­ge­be­nen Bestä­ti­gung des Auf­tra­ges durch uns zustan­de, es sei denn, es wur­de etwas ande­res ver­ein­bart. Weicht der Inhalt der Bestä­ti­gung von dem des Auf­tra­ges ab, kommt der Ver­trag auf der Grund­la­ge der Bestä­ti­gung dann zustan­de, wenn der Bestel­ler inner­halb einer Woche nach Zugang die Annah­me erklärt.

2. Leis­tungs­in­halt

a. Für den Umfang der ver­trag­li­chen Leis­tung sind die Anga­ben in der Bestä­ti­gung des Auf­tra­ges maß­ge­bend. Ziff. 1. c. und Ziff. 3 blei­ben unbe­rührt.
b. Die Leis­tung umfasst in dem durch die Bestä­ti­gung des Auf­tra­ges vor­ge­ge­be­nen Rah­men die Bereit­stel­lung eines Fahr­zeu­ges der ver­ein­bar­ten Art mit Fah­rer und die Durch­füh­rung der Beför­de­rung; In Aus­nah­me­fäl­len kön­nen ent­ge­gen des bestell­ten Fahr­zeu­ges auch meh­re­re klei­ne­re bzw. grö­ße­re Fahr­zeu­ge ein­ge­setzt wer­den. Es kön­nen auch Fahr­zeu­ge befreun­de­ter Unter­neh­men zum Ein­satz kom­men, die den Stan­dards unse­rer Fahr­zeu­ge ent­spre­chen:
Die Anwen­dung der Bestim­mun­gen über den Werk­ver­trag wird ausgeschlossen.

c. Die ver­ein­bar­te Leis­tung umfasst nicht:
die Erfül­lung des Zwecks des Ablau­fes der Fahrt,

  • die Beauf­sich­ti­gung der Fahr­gäs­te, ins­be­son­de­re von Kin­dern, Jugend­li­chen und hilfs­be­dürf­ti­gen Personen,
  • die Beauf­sich­ti­gung von Sachen, die der Bestel­ler oder einer sei­ner Fahr­gäs­te im Fahr­gast­raum des Fahr­zeu­ges zurücklässt,
  • die Beauf­sich­ti­gung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  • die Infor­ma­ti­on über die für alle Fahr­gäs­te ein­schlä­gi­gen Rege­lun­gen, soweit sie ins­be­son­de­re in Devisen‑, Pass‑, Visa‑, Zoll- und Gesund­heits­vor­schrif­ten ent­hal­ten sind und die Ein­hal­tung der sich aus den Rege­lun­gen erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen. Dies gilt nicht, wenn etwas ande­res ver­ein­bart wurde

Tre­ten Beschä­di­gun­gen an unse­rem Leis­tungs­in­halt auf, ins­be­son­de­re an den von uns ein­ge­setz­ten Fahr­zeu­gen, die vom Bestel­ler bzw. von sei­nen Mit­rei­sen­den ver­ur­sacht wur­den, so haf­tet uns gegen­über grund­sätz­lich der Bestel­ler und nicht der ein­zel­ne Mit­rei­sen­de. Wir emp­feh­len dem Bestel­ler eine ent­spre­chen­de Ver­si­che­rung abzuschließen.

3. Leis­tungs­än­de­run­gen

a. Leis­tungs­än­de­run­gen durch uns, die nach Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges not­wen­dig wer­den, sind zuge­las­sen, wenn die Umstän­de, die zur Leis­tungs­än­de­rung füh­ren, von uns nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wor­den sind. Das Bus­un­ter­neh­men hat dem Bestel­ler Ände­run­gen unver­züg­lich nach Kennt­nis von dem Ände­rungs­grund zu erklä­ren.
b. Leis­tungs­än­de­run­gen durch den Bestel­ler sind mit unse­rer Zustim­mung mög­lich. Sie bedür­fen der Schrift­form oder der elek­tro­ni­schen Form, es sei denn, etwas ande­res wur­de vereinbart.

4. Prei­se und Zahlungen

a. Es gilt der bei Ver­trags­schluss ver­ein­bar­te Miet­preis.
b. Alle Neben­kos­ten (z.B. Stra­ßen und Park­ge­büh­ren, Über­nach­tungs­kos­ten für den/die Fah­rer) sind im Miet­preis ent­hal­ten, es sei denn, es wur­de etwas abwei­chen­des ver­ein­bart.
c. Mehr­kos­ten auf­grund vom Bestel­ler gewünsch­ter Leis­tungs­än­de­run­gen wer­den zusätz­lich berech­net.
d. Die Gel­tend­ma­chung von Kos­ten, die aus Beschä­di­gung oder Ver­un­rei­ni­gun­gen ent­ste­hen, blei­ben unbe­rührt.
e. Rech­nun­gen sind nach Erhalt ohne Abzug bin­nen 7 Tagen fäl­lig, sofern nicht etwas ande­res ver­ein­bart wur­de.
f. Bei über­mä­ßi­ger Ver­schmut­zung des Bus­ses behal­ten wir uns vor, Rei­ni­gungs­ge­büh­ren zwi­schen € 50,00 und € 100,00 zu erheben.

5. Rück­tritt und Kün­di­gung durch den Besteller

a. Rück­tritt
Der Bestel­ler kann vor Fahrt­an­tritt vom Ver­trag zurück­tre­ten. Nimmt er die­se Mög­lich­keit wahr, haben wir, wenn der Rück­tritt nicht auf einen Umstand beruht, den wir zu ver­tre­ten haben, anstel­le des Anspru­ches auf den ver­ein­bar­ten Miet­preis einen Anspruch auf ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem ver­ein­bar­ten Miet­preis unter Abzug des Wer­tes, der von uns erspar­ten Auf­wen­dun­gen und etwai­ger durch ande­re Ver­wen­dun­gen des Fahr­zeugs erziel­ter Erlö­se.
Wir kön­nen Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che wie folgt pau­scha­lie­ren:
Bei einem Rücktritt

  • bis 30 Tage vor dem geplan­ten Fahrt­an­tritt 10 %,
  • ab 29 bis 11 Tage vor dem geplan­ten Fahrt­an­tritt 25 %,
  • ab 10 bis 4 Tage vor dem geplan­ten Fahrt­an­tritt 50%
  • ab 3 Tage vor dem geplan­ten Fahrt­an­tritt 80 % des ver­ein­bar­ten Miet­prei­ses, wenn der Bestel­ler nicht nach­weist, dass uns ein Scha­den über­haupt nicht ent­stan­den oder wesent­lich nied­ri­ger ist als die Pauschale.

Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch ent­fällt, wenn der Rück­tritt auf Leis­tungs­än­de­run­gen durch uns zurück­zu­füh­ren ist, die für den Bestel­ler erheb­lich und unzu­mut­bar sind. Wei­ter­ge­hen­de Rech­te des Bestel­lers blei­ben unbe­rührt.
b. Kün­di­gung
aa. Wer­den Ände­run­gen der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen nach Fahrt­an­tritt not­wen­dig, die für den Bestel­ler erheb­lich und nicht zumut­bar sind, dann ist er — unbe­scha­det wei­te­rer Ansprü­che — berech­tigt, den Ver­trag zu kün­di­gen. In die­sem Fall sind wir ver­pflich­tet, auf Wunsch des Bestel­lers hin, ihn und sei­ne Fahr­gäs­te zurück­zu­be­för­dern, wobei ein Anspruch auf die Rück­be­för­de­rung nur für das im Ver­trag ver­ein­bar­te Ver­kehrs­mit­tel besteht. Ent­ste­hen bei einer Kün­di­gung wegen höhe­rer Gewalt im Hin­blick auf die Rück­be­för­de­rung Mehr­kos­ten, so wer­den die­se vom Bestel­ler getra­gen.
bb. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Bestel­lers sind dann aus­ge­schlos­sen, wenn die not­wen­dig wer­den­den Leis­tun­gen auf einen Umstand beru­hen, den wir nicht zu ver­tre­ten haben.
cc. Kün­digt der Bestel­ler den Ver­trag, steht uns eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für die bereits erbrach­ten und die nach dem Ver­trag noch zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen zu, sofern letz­te­re für den Bestel­ler trotz der Kün­di­gung noch von Inter­es­se sind.

6. Rück­tritt und Kün­di­gung durch uns

a. Rück­tritt
Wir kön­nen vor Fahrt­an­tritt vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, die Leis­tungs­er­brin­gung unmög­lich machen. In die­sem Fall kann der Bestel­ler nur die ihm in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Fahr­zeug­be­stel­lung ent­stan­de­nen not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen ersetzt verlangen.

b. Kün­di­gung
aa. Wir kön­nen nach Fahrt­an­tritt kün­di­gen, wenn die Erbrin­gung der Leis­tung ent­we­der durch höhe­re Gewalt, oder durch eine Erschwe­rung, Gefähr­dung oder Beein­träch­ti­gung erheb­li­cher Art durch nicht vor­her­seh­ba­re Umstän­de wie z.B. Krieg oder kriegs­ähn­li­che Vor­gän­ge, Feind­se­lig­kei­ten, Bür­ger­krieg, Ver­haf­tung, Beschlag­nah­me oder Behin­de­rung durch Staats­or­ga­ne oder ande­re Per­so­nen, Stra­ßen­blo­cka­den, Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men sowie von uns nicht zu ver­tre­ten­de Streiks, Aus­sper­run­gen oder Arbeits­nie­der­le­gun­gen, oder durch den Bestel­ler erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt wird. Im Fal­le einer Kün­di­gung auf­grund höhe­rer Gewalt oder auf­grund einer Erschwe­rung, Gefähr­dung oder Beein­träch­ti­gung erheb­li­cher Art sind wir auf Wunsch des Bestel­lers hin ver­pflich­tet, ihn und sei­ne Fahr­gäs­te zurück­zu­be­för­dern, wobei ein Anspruch auf die Rück­be­för­de­rung nur für das im Ver­trag ver­ein­bar­te Ver­kehrs­mit­tel besteht. Ent­ste­hen bei Kün­di­gung wegen höhe­rer Gewalt Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung, so wer­den die­se vom Bestel­ler getra­gen.
bb. Kün­di­gen wir den Ver­trag, steht uns eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für die bereits erbrach­ten und die nach dem Ver­trag noch zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen zu, sofern letz­te­re für den Bestel­ler trotz der Kün­di­gung noch von Inter­es­se sind.

7. Haf­tung

a. Wir haf­ten im Rah­men der Sorg­falts­pflicht eines ordent­li­chen Kauf­man­nes für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Beför­de­rung.
b. Wir haf­ten nicht für Leis­tungs­stö­run­gen durch höhe­re Gewalt sowie den in Ziff. 6 b. aa. genann­ten Stö­run­gen.
c. Die Rege­lun­gen über die Rück­be­för­de­rung blei­ben unberührt.

8. Beschrän­kung der Haftung

a. Unse­re Haf­tung bei ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen wegen Sach­schä­den ist auf den drei­fa­chen Miet­preis beschränkt, die Haf­tung je betrof­fe­nem Fahr­gast ist begrenzt auf den auf die­se Per­son bezo­ge­nen Anteil am drei­fa­chen Miet­preis. Wer­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung gel­tend gemacht, wird je betrof­fe­nem Fahr­gast bei Sach­schä­den bis 4.000,00 € gehaf­tet. Über­steigt der auf den ein­zel­nen Fahr­gast bezo­ge­ne Anteil am drei­fa­chen Miet­preis die­se Beträ­ge, ist die Haf­tung auf den auf die­se Per­son bezo­ge­nen Anteil am drei­fa­chen Miet­preis begrenzt.
b. § 23 PBefG bleibt unbe­rührt. Die Haf­tung für Sach­schä­den ist damit aus­ge­schlos­sen, soweit der Scha­den je beför­der­te Per­son 1.000,00 € über­steigt.
c. Die in a. und b. genann­ten Begren­zun­gen haben kei­ne Gül­tig­keit, wenn der zu beur­tei­len­de Scha­den auf Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zurück­zu­füh­ren ist.
d. Wir haf­ten nicht für Schä­den, soweit die­se aus­schließ­lich auf einem schuld­haf­ten Ver­hal­ten des Bestel­lers oder eines sei­ner Fahr­gäs­te beru­hen.
e. Der Bestel­ler stellt uns und alle von uns in die Ver­trags­ab­wick­lung ein­ge­schal­te­ten Per­so­nen von allen Ansprü­chen frei, die auf einem der unter 2. c. umschrie­be­nen Sach­ver­hal­te beruhen.

9. Gepäck und sons­ti­ge Sachen

a. Gepäck im nor­ma­len Umfang und — nach Abspra­che — sons­ti­ge Sachen wer­den mit­be­för­dert.
b. Für Schä­den, die durch vom Bestel­ler oder sei­nen Fahr­gäs­ten mit­ge­führ­ten Sachen ver­ur­sacht wer­den, haf­tet der Bestel­ler, wenn sie auf Umstän­den beru­hen, die von ihm oder sei­nen Fahr­gäs­ten zu ver­tre­ten sind. Ihr Rei­se­ge­päck ist in unse­ren Omni­bus­sen mit bis zu 1.500,- € ver­si­chert, sofern die gesetz­li­che Rege­lung nicht dar­über liegt.

10. Ver­hal­ten des Bestel­lers und der Fahrgäste

a. Dem Bestel­ler obliegt die Ver­ant­wor­tung für das Ver­hal­ten sei­ner Fahr­gäs­te wäh­rend der Beför­de­rung. Den Anwei­sun­gen des Bord­per­so­nals ist Fol­ge zu leis­ten.
b. Fahr­gäs­te, die trotz Ermah­nung begrün­de­ten Anwei­sun­gen des Bord­per­so­nals nicht nach­kom­men, kön­nen von der Beför­de­rung aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn durch die Miss­ach­tung von Anwei­sun­gen eine Gefahr für die Sicher­heit oder Ord­nung des Betrie­bes oder für die Mit­fahr­gäs­te ent­steht oder aus ande­ren Grün­den die Wei­ter­be­för­de­rung für uns unzu­mut­bar ist. Rück­griffs­an­sprü­che des Bestel­lers uns gegen­über bestehen in die­sen Fäl­len nicht.
c. Beschwer­den sind zunächst an das Bord­per­so­nal, und, falls die­ses mit ver­tret­ba­rem Auf­wand nicht abhel­fen kann, an uns zu rich­ten.
d. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, bei der Behe­bung von Leis­tungs­stö­run­gen im Rah­men des ihm Zumut­ba­ren mit­zu­wir­ken, um even­tu­el­le Schä­den zu ver­mei­den oder so gering wie mög­lich zu halten.

11. Gerichts­stand und Erfüllungsort

a. Erfül­lungs­ort
Erfül­lungs­ort ist im Ver­hält­nis zu Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich­recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen aus­schließ­lich unse­rer Fir­men­sitz.
b. Gerichts­stand
aa. Ist der Bestel­ler ein Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich­recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist Gerichts­stand unser Fir­men­sitz.
bb. Hat der Bestel­ler kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland oder ver­legt er nach Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort in das Aus­land oder ist sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt, ist Gerichts­stand eben­falls unse­rer Fir­men­sitz.
c. Für die Abwick­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses ist das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land maßgeblich.

12. Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestimmungen

Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für den Miet­om­ni­bus­ver­kehr hat nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Ver­tra­ges zur Folge.

Ver­mie­ter:

Hül­ser-Rei­sen, Ger­hard Hül­ser GmbH

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Stand: Dezem­ber 2019