All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

 

 

Rei­se­be­din­gun­gen der G.Hülser GmbH/
Hül­ser-Rei­sen für Pau­schal­rei­sen mit Übernachtung

 

Sehr geehr­te Kun­den, lie­ber Rei­se­gast,
die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen wer­den, soweit wirk­sam ver­ein­bart, Inhalt des zwi­schen Ihnen und der
G.Hülser GmbH/ Hül­ser-Rei­sen, nach­ste­hend „HR“ abge­kürzt, im Buchungs­fall zustan­de kom­men­den Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges. Sie ergän­zen die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten der §§ 651a — y BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch)
und der Arti­kel 250 und 252 des EGBGB (Ein­füh­rungs­ge­setz zum BGB) und fül­len die­se aus. Bit­te lesen Sie
die­se Rei­se­be­din­gun­gen vor Ihrer Buchung sorg­fäl­tig durch!
1. Abschluss des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, Ver­pflich­tun­gen des Kun­den
1.1. Für alle Buchungs­we­ge gilt:
a) Grund­la­ge des Ange­bots von HR und der Buchung des Kun­den sind die Rei­se­aus­schrei­bung und
die ergän­zen­den Infor­ma­tio­nen von HR für die jewei­li­ge Rei­se, soweit die­se dem Kun­den bei der Buchung vor­lie­gen. Weicht der Inhalt der Rei­se­be­stä­ti­gung von HR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neu­es Ange­bot
von HR vor, an das HR für die Dau­er von 14 Tagen gebun­den ist. Der Ver­trag kommt auf der Grund­la­ge die­ses
neu­en Ange­bots zustan­de, soweit HR bezüg­lich des neu­en Ange­bots auf die Ände­rung hin­ge­wie­sen und sei­ne
vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt hat und der Kun­de inner­halb der Bin­dungs­frist HR die Annah­me
durch aus­drück­li­che Erklä­rung oder Anzah­lung erklärt.
b) Die von HR gege­be­nen vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen über wesent­li­che Eigen­schaf­ten der Rei­se­leis­tun­gen,
den Rei­se­preis und alle zusätz­li­chen Kos­ten, die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten, die Min­dest­teil­neh­mer­zahl und die Stor­no­pau­scha­len (gem. Arti­kel 250 § 3 Num­mer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) wer­den nur dann nicht Bestand­teil des
Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, sofern dies zwi­schen den Par­tei­en aus­drück­lich ver­ein­bart ist.
c) Der Kun­de haf­tet für alle ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen von Mit­rei­sen­den, für die er die Buchung vor­nimmt,
wie für sei­ne eige­nen, soweit er eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­der­te Erklä­rung
über­nom­men hat.
1.2. Für die Buchung, die münd­lich, tele­fo­nisch, schrift­lich, per E‑Mail, per SMS oder per Tele­fax erfolgt, gilt:
a) Sol­che Buchun­gen (außer münd­li­che und tele­fo­ni­sche) sol­len mit dem Buchungs­for­mu­lar von HR erfol­gen
(bei E‑Mails durch Über­mitt­lung des aus­ge­füll­ten und unter­zeich­ne­ten Buchungs­for­mu­lars als Anhang). Mit der
Buchung bie­tet der Kun­de HR den Abschluss des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an. An die Buchung ist der
Kun­de 14 Werk­ta­ge gebun­den.
b) Der Ver­trag kommt mit dem Zugang der Rei­se­be­stä­ti­gung (Annah­me­er­klä­rung) durch HR zustan­de. Bei oder
unver­züg­lich nach Ver­trags­schluss wird HR dem Kun­den eine den gesetz­li­chen Vor­ga­ben zu deren Inhalt ent­spre­chen­de Rei­se­be­stä­ti­gung in Text­form über­mit­teln, sofern der Rei­sen­de nicht Anspruch auf eine Rei­se­be­stä­ti­gung in Papier­form nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Ver­trags­schluss in gleich­zei­ti­ger kör­per­li­cher Anwe­sen­heit bei­der Par­tei­en oder außer­halb von Geschäfts­räu­men erfolg­te.
1.3. HR weist dar­auf hin, dass nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB)
bei Pau­schal­rei­se­ver­trä­gen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fern­ab­satz (Brie­fe, Kata­lo­ge, Tele­fon­an­ru­fe, Tele­ko­pien, E‑Mails, über Mobil­funk­dienst ver­sen­de­te Nach­rich­ten (SMS) sowie Rund­funk, Tele­me­di­en und Online­diens­te) abge­schlos­sen wur­den, kein Wider­rufs­recht besteht, son­dern ledig­lich die gesetz­li­chen Rück­tritts- und
Kün­di­gungs­rech­te, ins­be­son­de­re das Rück­tritts­recht gemäß § 651h BGB (sie­he hier­zu auch Ziff. 5). Ein Wider­rufs­recht besteht jedoch, wenn der Ver­trag über Rei­se­leis­tun­gen nach § 651a BGB außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen wor­den ist, es sei denn, die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen, auf denen der Ver­trags­schluss beruht,
sind auf vor­her­ge­hen­de Bestel­lung des Ver­brau­chers geführt wor­den; im letzt­ge­nann­ten Fall besteht ein Wider­rufs­recht eben­falls nicht.
2. Bezah­lung
2.1. HR und Rei­se­ver­mitt­ler dür­fen Zah­lun­gen auf den Rei­se­preis vor Been­di­gung der Pau­schal­rei­se nur for­dern
oder anneh­men, wenn ein wirk­sa­mer Kun­den­geld­ab­si­che­rungs­ver­trag besteht und dem Kun­den der Siche­rungs­schein mit Namen und Kon­takt­da­ten des Kun­den­geld­ab­si­che­rers in kla­rer, ver­ständ­li­cher und her­vor­ge­ho­be­ner Wei­se über­ge­ben wur­de. Nach Ver­trags­ab­schluss wird gegen Aus­hän­di­gung des Siche­rungs­schei­nes eine
Anzah­lung in Höhe von 20% des Rei­se­prei­ses zur Zah­lung fäl­lig. Die Rest­zah­lung wird 21 Tage vor Rei­se­be­ginn
fäl­lig, sofern der Siche­rungs­schein über­ge­ben ist und die Rei­se nicht mehr aus dem in Zif­fer 7 genann­ten Grund
abge­sagt wer­den kann. Bei Buchun­gen kür­zer 22 Tage als vor Rei­se­be­ginn ist der gesam­te Rei­se­preis sofort zah­lungs­fäl­lig.
2.2. Leis­tet der Kun­de die Anzah­lung und/oder die Rest­zah­lung nicht ent­spre­chend den ver­ein­bar­ten Zah­lungs­fäl­lig­kei­ten, obwohl HR zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen bereit und in der Lage
ist, sei­ne gesetz­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten erfüllt hat und kein gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Auf­rech­nungs oder Zurück­be­hal­tungs­recht des Rei­sen­den besteht, und hat der Rei­sen­de den Zah­lungs­ver­zug zu ver­tre­ten, so
ist HR berech­tigt, nach Mah­nung mit Frist­set­zung und nach Ablauf der Frist vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten und den Rei­sen­den mit Rück­tritts­kos­ten gemäß Zif­fer 5 zu belas­ten.
3.Änderungen von Ver­trags­in­hal­ten vor Rei­se­be­ginn, die nicht den Rei­se­preis betref­fen
3.1. Abwei­chun­gen wesent­li­cher Eigen­schaf­ten von Rei­se­leis­tun­gen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­ab­schluss not­wen­dig wer­den und von HR nicht wider Treu und Glau­ben
her­bei­ge­führt wur­den, sind HR vor Rei­se­be­ginn gestat­tet, soweit die Abwei­chun­gen uner­heb­lich sind und den
Gesamt­zu­schnitt der Rei­se nicht beein­träch­ti­gen.
3.2. HR ist ver­pflich­tet, den Kun­den über Leis­tungs­än­de­run­gen unver­züg­lich nach Kennt­nis von dem Ände­rungs­grund auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprach­nach­richt) klar, ver­ständ­lich und in her­vor­ge­ho­be­ner Wei­se zu infor­mie­ren.
3.3. Im Fall einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Eigen­schaft einer Rei­se­leis­tung oder der Abwei­chung von beson­de­ren Vor­ga­ben des Kun­den, die Inhalt des Pau­schal­rei­se­ver­trags gewor­den sind, ist der Kun­de berech­tigt, inner­halb einer von HR gleich­zei­tig mit Mit­tei­lung der Ände­rung gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist
ent­we­der die Ände­rung anzu­neh­men oder unent­gelt­lich vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten. Erklärt der
Kun­de nicht inner­halb der von HR gesetz­ten Frist aus­drück­lich gegen­über die­sem den Rück­tritt vom Pau­schal­rei­se­ver­trag, gilt die Ände­rung als ange­nom­men.
3.4. Even­tu­el­le Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln
behaf­tet sind. Hat­te HR für die Durch­füh­rung der geän­der­ten Rei­se bzw. einer even­tu­ell ange­bo­te­nen Ersatz­rei­se
bei gleich­wer­ti­ger Beschaf­fen­heit zum glei­chen Preis gerin­ge­re Kos­ten, ist dem Kun­den der Dif­fe­renz­be­trag ent­spre­chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstat­ten
4. Preis­er­hö­hung; Preis­sen­kung
4.1. HR behält sich nach Maß­ga­be der § 651f, 651g BGB und der nach­fol­gen­den Rege­lun­gen vor, den im Pau­schal­rei­se­ver­trag ver­ein­bar­ten Rei­se­preis zu erhö­hen, soweit sich eine nach Ver­trags­schluss erfolg­te
a) Erhö­hung des Prei­ses für die Beför­de­rung von Per­so­nen auf­grund höhe­rer Kos­ten für Treib­stoff oder ande­re
Ener­gie­trä­ger,
b) Erhö­hung der Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben für ver­ein­bar­te Rei­se­leis­tun­gen, wie Tou­ris­ten­ab­ga­ben, Hafen oder Flug­ha­fen­ge­büh­ren, oder
c) Ände­rung der für die betref­fen­de Pau­schal­rei­se gel­ten­den Wech­sel­kur­se unmit­tel­bar auf den Rei­se­preis aus­wirkt.
4.2. Eine Erhö­hung des Rei­se­prei­ses ist nur zuläs­sig, sofern HR den Rei­sen­den in Text­form klar und ver­ständ­lich
über die Preis­er­hö­hung und deren Grün­de unter­rich­tet und hier­bei die Berech­nung der Preis­er­hö­hung mit­teilt.
4.3. Die Preis­er­hö­hung berech­net sich wie folgt:
a) Bei Erhö­hung des Prei­ses für die Beför­de­rung von Per­so­nen nach 4.1a) kann HR den Rei­se­preis nach Maß­ga­be
der nach­fol­gen­den Berech­nung erhö­hen:
Bei einer auf den Sitz­platz bezo­ge­nen Erhö­hung kann HR vom Kun­den den Erhö­hungs­be­trag ver­lan­gen.
Ande­ren­falls wer­den die vom Beför­de­rungs­un­ter­neh­men pro Beför­de­rungs­mit­tel gefor­der­ten, zusätz­li­chen Beför­de­rungs­kos­ten durch die Zahl der Sitz­plät­ze des ver­ein­bar­ten Beför­de­rungs­mit­tels geteilt. Den sich so erge­ben­den Erhö­hungs­be­trag für den Ein­zel­platz kann HR vom Kun­den ver­lan­gen.
b) Bei Erhö­hung der Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben gem. 4.1b) kann der Rei­se­preis um den ent­spre­chen­den,
antei­li­gen Betrag her­auf­ge­setzt wer­den.
c) Bei Erhö­hung der Wech­sel­kur­se gem. 4.1c) kann der Rei­se­preis in dem Umfang erhöht wer­den, in dem sich
die Rei­se dadurch für HR ver­teu­ert hat
4.4. HR ist ver­pflich­tet, dem Kunden/Reisenden auf sein Ver­lan­gen hin eine Sen­kung des Rei­se­prei­ses ein­zu­räu­men, wenn und soweit sich die in 4.1 a) ‑c) genann­ten Prei­se, Abga­ben oder Wech­sel­kur­se nach Ver­trags­schluss
und vor Rei­se­be­ginn geän­dert haben und dies zu nied­ri­ge­ren Kos­ten für HR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr
als den hier­nach geschul­de­ten Betrag gezahlt, ist der Mehr­be­trag von HR zu erstat­ten. HR darf jedoch von dem
zu erstat­ten­den Mehr­be­trag die HR tat­säch­lich ent­stan­de­nen Ver­wal­tungs­aus­ga­ben abzie­hen. HR hat dem Kun­den /Reisenden auf des­sen Ver­lan­gen nach­zu­wei­sen, in wel­cher Höhe Ver­wal­tungs­aus­ga­ben ent­stan­den sind.
4.5. Preis­er­hö­hun­gen sind nur bis zum 20. Tag vor Rei­se­be­ginn ein­ge­hend beim Kun­den zuläs­sig.
4.6. Bei Preis­er­hö­hun­gen von mehr als 8 % ist der Kun­de berech­tigt, inner­halb einer von HR gleich­zei­tig mit
Mit­tei­lung der Preis­er­hö­hung gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist ent­we­der die Ände­rung anzu­neh­men oder unent­gelt­lich vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten. Erklärt der Kun­de nicht inner­halb der von HR gesetz­ten Frist
aus­drück­lich gegen­über HR den Rück­tritt vom Pau­schal­rei­se­ver­trag, gilt die Ände­rung als ange­nom­men.
5.Rücktritt durch den Kun­den vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kun­de kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist gegen­über HR unter der vorstehend/nachfolgend ange­ge­be­nen Anschrift zu erklä­ren, falls die Rei­se über einen
Rei­se­ver­mitt­ler gebucht wur­de, kann der Rück­tritt auch die­sem gegen­über erklärt wer­den. Dem Kun­den wird
emp­foh­len, den Rück­tritt in Text­form zu erklä­ren.
5.2. Tritt der Kun­de vor Rei­se­be­ginn zurück oder tritt er die Rei­se nicht an, so ver­liert HR den Anspruch auf den
Rei­se­preis. Statt­des­sen kann HR eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen, soweit der Rück­tritt nicht von HR
zu ver­tre­ten ist. HR kann kei­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen, soweit am Bestim­mungs­ort oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de auf­tre­ten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­rei­se oder
die Beför­de­rung von Per­so­nen an den Bestim­mungs­ort erheb­lich beein­träch­ti­gen; Umstän­de sind unver­meid­bar
und außer­ge­wöhn­lich, wenn sie nicht der Kon­trol­le der Par­tei unter­lie­gen, die sich hier­auf beruft und sich ihre
Fol­gen auch dann nicht hät­ten ver­mei­den las­sen, wenn alle zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen getrof­fen wor­den wären.
HR hat die nach­fol­gen­den Ent­schä­di­gungs­pau­scha­len unter Berück­sich­ti­gung des Zeit­raums zwi­schen der Rück­tritts­er­klä­rung und dem Rei­se­be­ginn sowie unter Berück­sich­ti­gung der erwar­te­ten Erspar­nis von Auf­wen­dun­gen
und des erwar­te­ten Erwerbs durch ander­wei­ti­ge Ver­wen­dun­gen der Rei­se­leis­tun­gen fest­ge­legt. Unter Beach­tung des Zeit­punkts des Zugangs der Rück­tritts­er­klä­rung des Kun­den bei HR wird die pau­scha­le Ent­schä­di­gung
wie folgt mit der jewei­li­gen Stor­no­staf­fel berech­net.
5.3. Nach dem jeder­zeit mög­li­chen Rück­tritt ist der Rei­sen­de ver­pflich­tet, grund­sätz­lich pau­schal fol­gen­de Stor­no­ge­büh­ren zu zah­len:
Busreisen/Pauschalreisen:

Zugang vor Reisebeginn A Zugang vor Reisebeginn             B
bis 90 Tage 20 % bis 60 Tage 20 %
bis 75 Tage 30 % bis 30 Tage 40 %
bis 60 Tage 50 % bis 20 Tage 60 %
bis 30 Tage 60 % bis 15 tage 70 %
bis 15 Tage 80 % bis 8 Tage 80 %
bis bis Tag/Nichtanreise 90 % bis 1 Tag/Nichtanreise 90 %

 

Zugang vor Reisebeginn C Zugang vor Reisebeginn D
bis 45 Tage 20 % bis 35 Tage 20 %
bis 30 Tage 30 % bis 25 Tage 40 %
bis 15 Tage 45 % bis 15 Tage 60 %
bis 8 Tage 70 % bis 8 Tage 70 %
bis 1 Tage 85 % bis 1 Tage 80 %
Nicht­an­rei­se 90 % Nicht­an­rei­se 90 %

 

Zugang vor Reisebeginn E
bis 30 Tage 20 %
bis 20 Tage 30 %
bis 15 Tage 50 %
bis 8 Tage 70 %
bis 1 Tag 85 %
Nicht­an­rei­se 90 %

Flug­rei­sen:
bis 90 Tage vor Rei­se­an­tritt 20 vom Rei­se­preis
bis 60 Tage vor Rei­se­an­tritt 30 % vom Rei­se­preis
bis 31 Tage vor Rei­se­an­tritt 45 % vom Rei­se­preis
bis 15 Tage vor Rei­se­an­tritt 65 % vom Rei­se­preis
bis 1 Tag vor Rei­se­an­tritt 85 % vom Rei­se­preis
bei Nicht­an­tritt 90 % vom Rei­se­preis
5.4. Dem Kun­den bleibt es in jedem Fall unbe­nom­men, HR nach­zu­wei­sen, dass HR über­haupt kein oder ein
wesent­lich nied­ri­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist, als die von HR gefor­der­te Entschädigungspauschale

5.5. Eine Ent­schä­di­gungs­pau­scha­le gem. Zif­fer 5.3 gilt als nicht fest­ge­legt und ver­ein­bart, soweit HR nach­weist,
dass HR wesent­lich höhe­re Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind als der kal­ku­lier­te Betrag der Pau­scha­le gemäß Zif­fer 5.3. In die­sem Fall ist HR ver­pflich­tet, die gefor­der­te Ent­schä­di­gung unter Berück­sich­ti­gung der erspar­ten
Auf­wen­dun­gen und des Erwerbs einer etwai­gen, ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen kon­kret zu
bezif­fern und zu begrün­den.
5.6. Ist HR infol­ge eines Rück­tritts zur Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses ver­pflich­tet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB
unbe­rührt.
5.7. Das gesetz­li­che Recht des Kun­den, gemäß § 651 e BGB von HR durch Mit­tei­lung auf einem dau­er­haf­ten
Daten­trä­ger zu ver­lan­gen, dass statt sei­ner ein Drit­ter in die Rech­te und Pflich­ten aus dem Pau­schal­rei­se­ver­trag
ein­tritt, bleibt durch die vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen unbe­rührt. Eine sol­che Erklä­rung ist in jedem Fall recht­zei­tig,
wenn sie HR 7 Tage vor Rei­se­be­ginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung sowie einer Ver­si­che­rung zur
Deckung der Rück­füh­rungs­kos­ten bei Unfall oder Krank­heit wird drin­gend emp­foh­len.
6. Umbu­chun­gen
6.1. Ein Anspruch des Kun­den nach Ver­trags­ab­schluss auf Ände­run­gen hin­sicht­lich des Rei­se­ter­mins, des Rei­se­ziels, des Ortes des Rei­se­an­tritts, der Unter­kunft, der Ver­pfle­gungs­art, der Beför­de­rungs­art oder sons­ti­ger
Leis­tun­gen (Umbu­chung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbu­chung erfor­der­lich ist, weil HR kei­ne, unzu­rei­chen­de oder fal­sche vor­ver­trag­li­che Infor­ma­tio­nen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegen­über dem Rei­sen­den
gege­ben hat; in die­sem Fall ist die Umbu­chung kos­ten­los mög­lich. Wird in den übri­gen Fäl­len auf Wunsch des
Kun­den den­noch eine Umbu­chung vor­ge­nom­men, kann HR bei Ein­hal­tung der nach­ste­hen­den Fris­ten ein Umbu­chungs­ent­gelt vom Kun­den pro von der Umbu­chung betrof­fe­nen Rei­sen­den erhe­ben. Soweit vor der Zusa­ge
der Umbu­chung nichts ande­res im Ein­zel­fall ver­ein­bart ist, beträgt das Umbu­chungs­ent­gelt jeweils bis zu dem
Zeit­punkt des Beginns der zwei­ten Stor­no­staf­fel der jewei­li­gen Rei­se­art gemäß vor­ste­hen­der Rege­lung in Zif­fer 5
€ 25,- pro betrof­fe­nen Rei­sen­den.
6.2. Umbu­chungs­wün­sche des Kun­den, die nach Ablauf der Fris­ten erfol­gen, kön­nen, sofern ihre Durch­füh­rung
über­haupt mög­lich ist, nur nach Rück­tritt vom Pau­schal­rei­se­ver­trag gemäß Zif­fer 5 zu den Bedin­gun­gen und
gleich­zei­ti­ger Neu­an­mel­dung durch­ge­führt wer­den. Dies gilt nicht bei Umbu­chungs­wün­schen, die nur gering­fü­gi­ge Kos­ten ver­ur­sa­chen.
7. Rück­tritt wegen Nicht­er­rei­chens der Min­dest­teil­neh­mer­zahl
7.1. HR kann bei Nicht­er­rei­chen einer Min­dest­teil­neh­mer­zahl nach Maß­ga­be fol­gen­der Rege­lun­gen zurück­tre­ten:
a) Die Min­dest­teil­neh­mer­zahl und der spä­tes­te Zeit­punkt des Zugangs der Rück­tritts­er­klä­rung von HR beim
Kun­den muss in der jewei­li­gen vor­ver­trag­li­chen Unter­rich­tung ange­ge­ben sein.
b) HR hat die Min­dest­teil­neh­mer­zahl und die spä­tes­te Rück­tritts­frist in der Rei­se­be­stä­ti­gung anzu­ge­ben.
c) HR ist ver­pflich­tet, dem Kun­den gegen­über die Absa­ge der Rei­se unver­züg­lich zu erklä­ren, wenn fest­steht,
dass die Rei­se wegen Nicht­er­rei­chen der Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht durch­ge­führt wird.
d)Ein Rück­tritt von HR spä­ter als 21 Tage vor Rei­se­be­ginn ist unzu­läs­sig.
7.2. Wird die Rei­se aus die­sem Grund nicht durch­ge­führt, erhält der Kun­de auf den Rei­se­preis geleis­te­te Zah­lun­gen unver­züg­lich zurück, Zif­fer 5.6. gilt ent­spre­chend.
8.Kündigung aus ver­hal­tens­be­ding­ten Grün­den
8.1. HR kann den Pau­schal­rei­se­ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn der Rei­sen­de unge­ach­tet
einer Abmah­nung von HR nach­hal­tig stört oder wenn er sich in sol­chem Maß ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die
sofor­ti­ge Auf­he­bung des Ver­tra­ges gerecht­fer­tigt ist. Dies gilt nicht, soweit das ver­trags­wid­ri­ge Ver­hal­ten ursäch­lich auf einer Ver­let­zung von Infor­ma­ti­ons­pflich­ten von HR beruht.
8.2. Kün­digt HR, so behält HR den Anspruch auf den Rei­se­preis; HR muss sich jedoch den Wert der erspar­ten
Auf­wen­dun­gen sowie die­je­ni­gen Vor­tei­le anrech­nen las­sen, die HR aus einer ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der
nicht in Anspruch genom­me­nen Leis­tung erlangt, ein­schließ­lich der von den Leis­tungs­trä­gern gut­ge­brach­ten
Beträ­ge.
9. Oblie­gen­hei­ten des Kunden/ Rei­sen­den
9.1. Rei­se­un­ter­la­gen
Der Kun­de hat HR oder sei­nen Rei­se­ver­mitt­ler, über den der Kun­de die Pau­schal­rei­se gebucht hat, zu infor­mie­ren, wenn der Kun­de die not­wen­di­gen Rei­se­un­ter­la­gen (z.B. Flug­schein, Hotel­gut­schein) nicht inner­halb der von
HR mit­ge­teil­ten Frist erhält.
9.2. Män­gel­an­zei­ge / Abhil­fe­ver­lan­gen
Wird die Rei­se nicht frei von Rei­se­män­geln erbracht, so kann der Rei­sen­de Abhil­fe ver­lan­gen.
Soweit HR infol­ge einer schuld­haf­ten Unter­las­sung der Män­gel­an­zei­ge nicht Abhil­fe schaf­fen konn­te, kann der
Rei­sen­de weder Min­de­rungs­an­sprü­che nach § 651m BGB noch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 651n BGB gel­tend machen.
Der Rei­sen­de ist ver­pflich­tet, sei­ne Män­gel­an­zei­ge unver­züg­lich dem Ver­tre­ter von HR vor Ort zur Kennt­nis zu
geben. Der Bus­fah­rer ist ohne aus­drück­li­che Erklä­rung von HR nicht Ver­tre­ter von HR. Ist ein Ver­tre­ter von HR
vor Ort nicht vor­han­den und ver­trag­lich nicht geschul­det, sind etwai­ge Rei­se­män­gel an HR unter der mit­ge­teil­ten Kon­takt­stel­le von HR zur Kennt­nis zu brin­gen; über die Erreich­bar­keit des Ver­tre­ters von HR bzw. sei­ner Kon­takt­stel­le vor Ort wird in der Rei­se­be­stä­ti­gung unter­rich­tet. Der Rei­sen­de kann jedoch die Män­gel­an­zei­ge auch
sei­nem Rei­se­ver­mitt­ler, über den er die Pau­schal­rei­se gebucht hat, zur Kennt­nis brin­gen.
Der Ver­tre­ter von HR ist beauf­tragt, für Abhil­fe zu sor­gen, sofern dies mög­lich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprü­che anzu­er­ken­nen.
9.3. Frist­set­zung vor Kün­di­gung
Will der Kunde/Reisende den Pau­schal­rei­se­ver­trag wegen eines Rei­se­man­gels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeich­ne­ten Art, sofern er erheb­lich ist, nach § 651l BGB kün­di­gen, hat der Kun­de HR zuvor eine ange­mes­se­ne
Frist zur Abhil­fe­leis­tung zu set­zen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhil­fe von HR ver­wei­gert wird oder wenn
die sofor­ti­ge Abhil­fe not­wen­dig ist.
9.4.Gepäckbeschädigung und Gepäck­ver­spä­tung bei Flug­rei­sen; beson­de­re Regeln & Fris­ten
zum Abhil­fe­ver­lan­gen
a) Der Rei­sen­de wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Gepäck­ver­lust, ‑Beschä­di­gung und ‑Ver­spä­tung im Zusam­men­hang mit Flug­rei­sen nach den luft­ver­kehrs­recht­li­chen Bestim­mun­gen vom Rei­sen­den unver­züg­lich vor Ort
mit­tels Scha­dens­an­zei­ge („P.I.R.“) der zustän­di­gen Flug­ge­sell­schaft anzu­zei­gen sind. Flug­ge­sell­schaf­ten und
HR kön­nen die Erstat­tun­gen auf­grund inter­na­tio­na­ler Über­ein­künf­te ableh­nen, wenn die Scha­dens­an­zei­ge nicht
aus­ge­füllt wor­den ist. Die Scha­dens­an­zei­ge ist bei Gepäck­be­schä­di­gung bin­nen 7 Tagen, bei Ver­spä­tung inner­halb 21 Tagen nach Aus­hän­di­gung, zu erstat­ten.
b) Zusätz­lich ist der Ver­lust, die Beschä­di­gung oder die Fehl­lei­tung von Rei­se­ge­päck unver­züg­lich HR, sei­nem
Ver­tre­ter bzw. sei­ner Kon­takt­stel­le oder dem Rei­se­ver­mitt­ler anzu­zei­gen. Dies ent­bin­det den Rei­sen­den nicht
davon, die Scha­den­an­zei­ge an die Flug­ge­sell­schaft gemäß Buchst. a) inner­halb der vor­ste­hen­den Fris­ten zu erstat­ten.
10. Beschrän­kung der Haf­tung
10.1. Die ver­trag­li­che Haf­tung von HR für Schä­den, die nicht aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder
der Gesund­heit resul­tie­ren und nicht schuld­haft her­bei­ge­führt wur­den, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt. Mög­li­cher­wei­se dar­über­hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che nach dem Mont­rea­ler Über­ein­kom­men bzw. dem
Luft­ver­kehrs­ge­setz blei­ben von die­ser Haf­tungs­be­schrän­kung unbe­rührt.
10.2. HR haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen, Per­so­nen- und Sach­schä­den im Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen,
die als Fremd­leis­tun­gen ledig­lich ver­mit­telt wer­den (z.B. ver­mit­tel­te Aus­flü­ge, Sport­ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter­be­su­che, Aus­stel­lun­gen), wenn die­se Leis­tun­gen in der Rei­se­aus­schrei­bung und der Rei­se­be­stä­ti­gung aus­drück­lich
und unter Anga­be der Iden­ti­tät und Anschrift des ver­mit­tel­ten Ver­trags­part­ners als Fremd­leis­tun­gen so ein­deu­tig
gekenn­zeich­net wur­den, dass sie für den Rei­sen­den erkenn­bar nicht Bestand­teil der Pau­schal­rei­se von HR sind
und getrennt aus­ge­wählt wur­den. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB blei­ben hier­durch unbe­rührt.
HR haf­tet jedoch, wenn und soweit für einen Scha­den des Rei­sen­den die Ver­let­zung von Hinweis‑, Auf­klä­rungs oder Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten von HR ursäch­lich gewor­den ist.
11. Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen, Adres­sat
Ansprü­che nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegen­über HR gel­tend zu machen. Die
Gel­tend­ma­chung kann auch über den Rei­se­ver­mitt­ler erfol­gen, wenn die Pau­schal­rei­se über die­sen Rei­se­ver­mitt­ler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB auf­ge­führ­ten ver­trag­li­chen Ansprü­che ver­jäh­ren in zwei Jah­ren.
Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Tag, an dem die Rei­se dem Ver­trag nach enden soll­te. Eine Gel­tend­ma­chung in
Text­form wird emp­foh­len.
12. Infor­ma­tio­nen zur Iden­ti­tät aus­füh­ren­der Luft­fahrt­un­ter­neh­men
12.1. HR infor­miert den Kun­den bei Buchung ent­spre­chend der EU-Ver­ord­nung zur Unter­rich­tung von
Flug­gäs­ten über die Iden­ti­tät des aus­füh­ren­den Luft­fahrt­un­ter­neh­mens vor oder spä­tes­tens bei der
Buchung über die Iden­ti­tät der aus­füh­ren­den Fluggesellschaft(en) bezüg­lich sämt­li­cher im Rah­men der gebuch­ten Rei­se zu erbrin­gen­den Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die aus­füh­ren­de Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist HR ver­pflich­tet,
dem Kun­den die Flug­ge­sell­schaft bzw. die Flug­ge­sell­schaf­ten zu nen­nen, die wahr­schein­lich den Flug durch­füh­ren wird bzw. wer­den. Sobald HR weiß, wel­che Flug­ge­sell­schaft den Flug durch­führt, wird HR den Kun­den
infor­mie­ren.
12.3. Wech­selt die dem Kun­den als aus­füh­ren­de Flug­ge­sell­schaft genann­te Flug­ge­sell­schaft, wird HR den Kun­den unver­züg­lich und so rasch dies mit ange­mes­se­nen Mit­teln mög­lich ist, über den Wech­sel infor­mie­ren.
12.4. Die ent­spre­chend der EG-Ver­ord­nung erstell­te „Black List“ (Flug­ge­sell­schaf­ten, denen die Nut­zung des
Luft­rau­mes über den Mit­glied­staa­ten unter­sagt ist.), ist auf den Inter­net-Sei­ten von HR oder direkt über https://
ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/ abruf­bar und in den Geschäfts­räu­men von HR ein­zu­se­hen.
13. Pass‑, Visa- und Gesund­heits­vor­schrif­ten orschrif­ten
13.1. HR wird den Kunden/Reisenden über all­ge­mei­ne Pass- und Visa­er­for­der­nis­se sowie gesund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­li­tä­ten des Bestim­mungs­lan­des ein­schließ­lich der unge­fäh­ren Fris­ten für die Erlan­gung von gege­be­nen­falls not­wen­di­gen Visa vor Ver­trags­ab­schluss sowie über deren evtl. Ände­run­gen vor Rei­se­an­tritt unter­rich­ten.
13.2. Der Kun­de ist ver­ant­wort­lich für das Beschaf­fen und Mit­füh­ren der behörd­lich not­wen­di­gen Rei­se­do­ku­men­te, even­tu­ell erfor­der­li­che Imp­fun­gen sowie das Ein­hal­ten von Zoll- und Devi­sen­vor­schrif­ten. Nach­tei­le, die
aus der Nicht­be­ach­tung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, z. B. die Zah­lung von Rück­tritts­kos­ten, gehen zu Las­ten
des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn HR nicht, unzu­rei­chend oder falsch infor­miert hat.
13.3. HR haf­tet nicht für die recht­zei­ti­ge Ertei­lung und den Zugang not­wen­di­ger Visa durch die jewei­li­ge diplo­ma­ti­sche Ver­tre­tung, wenn der Kun­de HR mit der Besor­gung beauf­tragt hat, es sei denn, dass HR eige­ne
Pflich­ten schuld­haft ver­letzt hat.
14. Beson­de­re Rege­lun­gen im Zusam­men­hang mit Pan­de­mien (ins­be­son­de­re dem Coro­na­Vi­rus)
14.1. Die Par­tei­en sind sich einig, dass die ver­ein­bar­ten Rei­se­leis­tun­gen durch die jewei­li­gen Leis­tungs­er­brin­ger
stets unter Ein­hal­tung und nach Maß­ga­be der zum jewei­li­gen Rei­se­zeit­punkt gel­ten­den behörd­li­chen Vor­ga­ben
und Auf­la­gen erbracht wer­den.
14.2. Der Rei­sen­de erklärt sich ein­ver­stan­den, ange­mes­se­ne Nut­zungs­re­ge­lun­gen oder ‑beschrän­kun­gen der
Leis­tungs­er­brin­ger bei der Inan­spruch­nah­me von Rei­se­leis­tun­gen zu beach­ten und im Fal­le von auf­tre­ten­den
typi­schen Krank­heits­sym­pto­men die Rei­se­lei­tung und den Leis­tungs­trä­ger unver­züg­lich zu ver­stän­di­gen. Der
Fah­rer des Buses ist nicht Ver­tre­ter von HR zur Ent­ge­gen­nah­me von Mel­dun­gen und Rekla­ma­tio­nen.
15. Alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gung; Rechts­wahl und Gerichts­stand
15.1. HR weist im Hin­blick auf das Gesetz über Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung dar­auf hin, dass HR nicht an einer
frei­wil­li­gen Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung teil­nimmt. HR weist für alle Rei­se­ver­trä­ge, die im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr geschlos­sen wur­den, auf die euro­päi­sche Online-Streit­bei­le­gungs-Platt­form http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Ange­hö­ri­ge eines Mit­glied­staats der Euro­päi­schen Uni­on oder Schwei­zer
Staats­bür­ger sind, wird für das gesam­te Rechts- und Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Kunden/Reisenden und
HR die aus­schließ­li­che Gel­tung des deut­schen Rechts ver­ein­bart. Sol­che Kunden/Reisende kön­nen HR aus­schließ­lich an deren Sitz ver­kla­gen.
15.3. Für Kla­gen von HR gegen Kun­den, bzw. Ver­trags­part­ner des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, die Kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen oder pri­va­ten Rechts oder Per­so­nen sind, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land haben, oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der
Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz von HR ver­ein­bart.
© Die­se Rei­se­be­din­gun­gen sind urhe­ber­recht­lich geschützt; Bun­des­ver­band Deut­scher Omni­bus­un­ter­neh­mer
e. V. und Noll | Hüt­ten | Dukic Rechts­an­wäl­te, Mün­chen | Stutt­gart, 2017–2023
Druck­le­gung: Okto­ber 2023
Rei­se­ver­an­stal­ter ist:
Hül­ser-Rei­sen/ G. Hül­ser GmbH
Chris­ti­an Hül­ser + Regi­na Hül­ser
HRB 9710
Rhein­str. 238
46562 Voer­de
Tele­fon 02855–82882
Tele­fax 02855–969620
E‑Mai info@huelser-reisen.de

AGB Rei­se­be­din­gun­gen und AGB für Busanmietungen

Rei­se­be­din­gun­gen

Sehr geehr­te Kun­den, lie­ber Rei­se­gast, Sie haben sich ent­schlos­sen, eine Hül­ser-Rei­se zu buchen. Wir sind bestrebt, Ihnen einen ange­neh­men und erhol­sa­men Urlaub zu ermög­li­chen. Dazu gehö­ren kla­re Rei­se­be­din­gun­gen, die Sie mit Abschluss einer Buchung bit­te zur Kennt­nis neh­men. Bit­te lesen Sie die­se Rei­se­be­din­gun­gen vor Ihrer Buchung sorg­fäl­tig durch!
Daten­schutz­in­for­ma­ti­on Wir neh­men den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sehr ernst und beach­ten die daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re der EU-Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Dies bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass wir per­so­nen-bezo­ge­ne Daten nur ver­ar­bei­ten im Zusam­men­hang mit der zwi­schen Ihnen und uns bestehen­den Geschäfts­be­zie­hung und /oder in Anbah­nung sich befin­den. Wir sichern in die­sem Zusam­men­hang zu, Ihre Daten nicht an Drit­te wei­ter zu geben.

 

. Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges, Ver­pflich­tun­gen des Kun­den Für alle Buchungs­we­ge gilt:

a) Grund­la­ge des Ange­bots von Hül­ser-Rei­sen und der Buchung des Kun­den sind die Beschrei­bung des Pau­schal­an­ge­bots und die ergän­zen­den Infor­ma­tio­nen in der Buchungs­grund­la­ge soweit die­se dem Kun­den bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Rei­se­be­stä­ti­gung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neu­es Ange­bot von Hül­ser-Rei­sen vor. Der Ver­trag kommt auf der Grund­la­ge die­ses neu­en Ange­bots zustan­de, wenn der Kun­de die Annah­me durch aus­drück­li­che Erklä­rung, Anzah­lung oder Rest­zah­lung oder die Inan­spruch­nah­me der Rei­se­leis­tun­gen erklärt.

1.2 Der Kun­de haf­tet für alle ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen von Mit­rei­sen­den, für die er die Buchung vor­nimmt, wie für sei­ne eige­nen, soweit er eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­der­te Erklä­rung über­nom­men hat.

1.3 Für münd­li­che, tele­fo­ni­sche, schrift­li­che, per E‑Mail oder per Tele­fax über­mit­tel­te Buchun­gen gilt: a) Sol­che Buchun­gen (außer münd­li­che und tele­fo­ni­sche) sol­len mit dem Buchungs­for­mu­lar von Hül­ser-Rei­sen erfol­gen (bei E‑Mails durch Über­mitt­lung des aus­ge­füll­ten und unter­zeich­ne­ten Buchungs­for­mu­lars als Anhang). Mit der Buchung bie­tet der Kun­de Hül­ser-Rei­sen den Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an. An die Buchung ist der Kun­de 7 Tage gebunden.

b) Der Ver­trag kommt mit dem Zugang der Buchungs­be­stä­ti­gung von Hül­ser-Rei­sen beim Kun­den zustan­de. Sie bedarf kei­ner bestimm­ten Form. Bei oder unver­züg­lich nach Ver­trags­schluss wird Hül­ser-Rei­sen dem Kun­den eine schrift­li­che Rei­se­be­stä­ti­gung über­mit­teln. Hier­zu ist Hül­ser-Rei­sen nicht ver­pflich­tet, wenn die Buchung durch den Kun­den weni­ger als 7 Werk­ta­ge vor Rei­se­be­ginn erfolgt.

2. Bezah­lung Mit Ver­trags­ab­schluss und Aus­hän­di­gung eines Siche­rungs­schei­nes ist eine Anzah­lung in Höhe von 10% des Rei­se­prei­ses, jedoch nicht mehr als 250,– € pro Rei­se­teil­neh­mer zu leis­ten. Vor Aus­hän­di­gung des Siche­rungs­schei­nes wer­den wir kei­ne Zah­lung auf den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­preis anneh­men. Die Rest­zah­lung wird unauf­ge­for­dert 14 Tage vor Rei­se­an­tritt fäl­lig, spä­tes­tens bei Abho­lung der Rei­se­un­ter­la­gen. Gemäß § 651 k Abs.3 BGB hat sich Hül­ser-Rei­sen ver­si­chert und ein Siche­rungs­schein im Sin­ne des Geset­zes wird bei den Rei­se­un­ter­la­gen ausgehändigt.

3. Leis­tun­gen Der Umfang der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen ergibt sich aus den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen in unse­rem Kata­log und aus den ent­spre­chen­den Anga­ben in der Rei­se­be­stä­ti­gung. Wenn nicht anders ver­merkt, sind even­tu­el­le Neben­ab­ga­ben am Ziel­ort vom Kun­den direkt zu ent­rich­ten, z.B. Kurtaxe.

4. Leis­tungs- und Preis­än­de­run­gen Ände­run­gen und Abwei­chun­gen ein­zel­ner Rei­se­leis­tun­gen vom ver­ein­bar­ten Inhalt des Rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­ab­schluss not­wen­dig wer­den und vom Rei­se­ver­an­stal­ter nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind nur gestat­tet, soweit die Ände­run­gen oder Abwei­chun­gen nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Rei­se nicht beein­träch­ti­gen. Hül­ser-Rei­sen ist berech­tigt, den Rei­se­preis nach Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges zu erhö­hen, wenn damit einer Erhö­hung der Beför­de­rungs­kos­ten oder Abga­ben für bestimm­te Leis­tun­gen (z.B. Hafen­ge­büh­ren) oder einer Ände­rung der für die betreffen­de Rei­se gel­ten­den Wech­sel­kur­se Rech­nung getra­gen wird und wenn zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und dem ver­ein­bar­ten Rei­se­an­tritt mehr als 4 Mona­te lie­gen. Soll­te dies der Fall sein, wird der Kun­de unver­züg­lich, spä­tes­tens aber 21 Tage vor Rei­se­an­tritt hier­über infor­miert. Preis­er­hö­hun­gen danach sind nicht zuläs­sig. Soll­te die Preis­stei­ge­rung 5% über­schrei­ten, ist der Kun­de berech­tigt, inner­halb von 10 Tagen nach Erhalt der Mit­tei­lung kos­ten­los vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder statt­des­sen die Teil­nah­me an einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen ande­ren Rei­se ver­lan­gen, wenn der Ver­an­stal­ter in der Lage ist, eine sol­che Rei­se ohne Mehr­preis für den Kun­den aus dem Rei­se­an­ge­bot zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Rech­te hat der Rei­sen­de unver­züg­lich nach der Erklä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters die­sem gegen­über gel­tend zu machen.

5. Rück­tritt durch den Kun­den vor Reisebeginn/Stornokosten, Umbu­chung, Ersatzperson

5.1 Der Kun­de kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von der Rei­se zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist gegen­über Hül­ser-Rei­sen unter der nach­fol­gend ange­ge­be­nen Anschrift zu erklä­ren. Falls die Rei­se über einen Rei­se­ver­mitt­ler gebucht wur­de, kann der Rück­tritt auch die­sem gegen­über erklärt wer­den. Dem Kun­den wird emp­foh­len, den Rück­tritt schrift­lich zu erklären.

5.2 Bei einer Stor­nie­rung durch Erkran­kung besteht eine Nach­wei­s­pflicht des Kun­den, gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter Hül­ser-Rei­sen, mit­tels eines ärzt­li­chen Attests.

5.3 Nach dem jeder­zeit mög­li­chen Rück­tritt ist der Rei­sen­de ver­pflich­tet, grund­sätz­lich pau­schal fol­gen­de Stor­no­ge­büh­ren zu zahlen:

  • bei Rück­tritt bis 30 Tage vor Rei­se­be­ginn 10% vom Reisepreis
  • bei Rück­tritt 29 –22 Tage vor Rei­se­be­ginn 30% vom Reisepreis
  • bei Rück­tritt 21 – 15 Tage vor Rei­se­be­ginn 40% vom Reisepreis
  • bei Rück­tritt 14 – 7 Tage vor Rei­se­be­ginn 50% vom Reisepreis
  • bei Rück­tritt 6 – 1 Tag vor Rei­se­be­ginn 70% vom Reisepreis
  • bei Nicht­an­tritt am Anrei­se­tag 80% vom Reisepreis.

Maß­geb­lich für den Lauf der Fris­ten ist der Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung beim Rei­se­ver­an­stal­ter Hül­ser-Rei­sen oder beim Rei­se­bü­ro. Dem Rei­sen­den wird der schrift­li­che Rück­tritt emp­foh­len. Hül­ser-Rei­sen kann einen höhe­ren Scha­den, als in den pau­scha­lier­ten Rück­tritts­kos­ten ver­ein­bart gel­tend machen, wenn Hül­ser-Rei­sen hier­für den Nach­weis führt. Es bleibt dem Kun­den über­las­sen, Hül­ser-Rei­sen gege­be­nen­falls gerin­ge­re Kos­ten als die ange­setz­ten Pau­scha­len nach­zu­wei­sen. Der Nach­weis ist vom Kun­den zu erbringen.

5.4 Sowohl bei Fluss­kreuz­fahr­ten, als auch bei Flug­rei­sen gel­ten beson­de­re Stornobedingungen.

5.5 Beinhal­tet der Rei­s­preis Ein­tritts­kar­ten für Musi­cals, Thea­ter­auf­füh­run­gen etc. müs­sen die Ein­tritts­kar­ten auch beim Rück­tritt des Rei­sen­den voll bezahlt werden.

5.6 Umbu­chungs­wün­sche des Kun­den (hin­sicht­lich Rei­se­ter­min, Unter­kunft und Rei­se­ziel) kön­nen berück­sich­tigt wer­den. Die jewei­li­gen Gebüh­ren ent­spre­chen den Stor­n­o­be­din­gun­gen (sie­he Punkt 5.3). 5.7 Der Rei­sen­de kann sich bis zum Rei­se­be­ginn durch einen Drit­ten erset­zen las­sen, sofern die­ser den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen genügt und sei­ner Teil­nah­me nicht gesetz­li­che Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen. Die ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten betra­gen pau­schal min­des­tens 30,– €.

6. Rück­tritt und Kün­di­gung durch den Rei­se­ver­an­stal­ter Hül­ser-Rei­sen kann in fol­gen­den Fäl­len vor/nach Antritt der Rei­se vom Rei­se­ver­trag zurücktreten/kündigen.

6.1 Bei Nicht­er­rei­chen der Min­des­teil­neh­mer­zahl von 20 Per­so­nen ist Hül­ser-Rei­sen berech­tigt, bis 14 Tage vor Rei­se­be­ginn die Rei­se abzu­sa­gen. Hier­über ist der Kunde/die Rei­se­bü­ros unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen, die bereits geleis­te­te Zah­lung ist zurückzuerstatten.

6.2 Bei Tages­fahr­ten ist Hül­ser-Rei­sen berech­tigt, bei Nicht­er­rei­chen der Min­dest­teil­neh­mer­zahl bis 7 Tage vor Rei­se­be­ginn abzu­sa­gen (sie­he 6.1.).

6.3 Ohne Ein­hal­tung einer Frist, wenn der Kun­de die Durch­füh­rung der Rei­se unge­ach­tet einer Abmah­nung nach­hal­tig stört oder sich in sol­chem Maß ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die sofor­ti­ge Auf­he­bung des Ver­trags gerecht­fer­tigt ist. Kün­digt Hül­ser-Rei­sen in einem sol­chen Fall, so behält Hül­ser-Rei­sen den Anspruch auf den Rei­se­preis, muss sich jedoch den Wert der erspar­ten Auf­wen­dun­gen anrech­nen lassen.

7. Kün­di­gung infol­ge höhe­rer Gewalt Wird die Rei­se infol­ge bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­aus­seh­ba­rer höhe­rer Gewalt erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt, so kön­nen sowohl der Kun­de als auch der Ver­an­stal­ter den Rei­se­ver­trag kün­di­gen. Das Vor­lie­gen außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de und die sich dadurch für die Durch­füh­rung erge­ben­de Erschwe­rung, Gefähr­dung und Beein­träch­ti­gung muss von einer offizi­ell dazu beru­fe­nen Behör­de (z.B. Aus­wär­ti­ges Amt) schrift­lich bestä­tigt sein.

7.1 Der Ver­an­stal­ter zahlt dann den ein­ge­zahl­ten Rei­se­preis unver­züg­lich zurück, kann jedoch für die erbrach­ten oder zur Been­di­gung der Rei­se noch zu erbrin­gen­den Rei­se­leis­tun­gen eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. 7.2 Der Ver­an­stal­ter ist im Kün­di­gungs­fal­le zur Rück­be­för­de­rung ver­pflich­tet, falls der Ver­trag die Beför­de­rung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durch­füh­rung der Ver­trags­auf­he­bung erfor­der­li­chen Maß­nah­me zu ergrei­fen. 7.3 Die Mehr­kos­ten der Rück­be­för­de­rung, soweit die­se im Ver­trag mit umfasst sind, tra­gen die Par­tei­en je zur Hälf­te, die übri­gen Mehr­kos­ten hat der Rei­sen­de zu tragen.

8. Haf­tung und Gewähr­leis­tung Wer­den Rei­se­leis­tun­gen nicht ver­trags­ge­mäß erfüllt, so rich­tet sich die Haf­tung von Hül­ser-Rei­sen nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Der Kun­de kann Abhil­fe ver­lan­gen, die Hül­ser-Rei­sen ver­wei­gern kann, wenn sie einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dert. Hül­ser-Rei­sen kann Abhil­fe in der Wei­se schaffen, dass eine gleich­wer­ti­ge Ersatz­leis­tung erbracht wird, sofern dies für den Kun­den zumut­bar ist und der Rei­se­man­gel nicht bewusst wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­de bzw. die Abhil­fe kei­ne unzu­läs­si­ge Ver­trags­än­de­rung dar­stellt. Im Fall des Auf­tre­tens von Leis­tungs­stö­run­gen ist der Kun­de ver­pflich­tet, den Man­gel unver­züg­lich Hül­ser-Rei­sen anzu­zei­gen. Der Rei­sen­de ist ver­pflich­tet, die ihm zumut­ba­ren Schrit­te zu unter­neh­men, um even­tu­el­le Schä­den gering zu hal­ten. Die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches finden hier Anwendung.

9. Anmel­dung von Ansprü­chen / Ver­jäh­rung Ansprü­che wegen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung von Rei­se­leis­tun­gen kön­nen nach Been­di­gung der Rei­se dem Ver­an­stal­ter gegen­über schrift­lich bis zu zwei Jah­ren gel­tend gemacht wer­den. Hal­ten Sie die Frist nicht ein, ver­lie­ren Sie die Ansprü­che – es sei denn, Sie haben die Fris­t­über­schrei­tung nicht ver­schul­det. Die Ansprü­che aus einer man­gel­haf­ten Rei­se ver­jäh­ren inner­halb einer Frist von zwei Jah­ren nach der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Been­di­gung der Rei­se. Solan­ge die Ver­hand­lun­gen mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter lau­fen, wird die Frist gehemmt.

10. Pass‑, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1 Sofern in den Rei­se­be­schrei­bun­gen von Hül­ser-Rei­sen nicht aus­drück­lich etwas ande­res erwähnt ist, benö­ti­gen die Kun­den deut­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit bei grenz­über­schrei­ten­den Rei­sen ledig­lich den deut­schen Per­so­nal­aus­weis. Soll­ten nach Druck­le­gung des Kata­lo­ges Ände­run­gen ein­tre­ten, wer­den die Kun­den dar­über in Kennt­nis gesetzt.

10.2 Kun­den, die nicht deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge sind, soll­ten dar­auf bei Buchung grenz­über­schrei­ten­der Rei­sen aus­drück­lich hin­wei­sen, da Hül­ser-Rei­sen ansons­ten kei­ner­lei Haf­tung für Nach­tei­le, die aus der Nicht­be­fol­gung von Pass- und Visa­er­for­der­nis­sen ent­ste­hen, über­nimmt, wenn sie nicht durch eine schuld­haf­te Falsch- oder Nicht­in­for­ma­ti­on von Hül­ser-Rei­sen bedingt sind. Der Kun­de ist für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Rei­se wich­ti­gen Vor­schrif­ten selbst verantwortlich.

10.3 Soweit gesund­heit­li­che Erfor­der­nis­se ein­zu­hal­ten sind, sind die Anga­ben in der jewei­li­gen kon­kre­ten Rei­se­be­schrei­bung maß­geb­lich. Auch hier wird der Kun­de bei Ände­run­gen der Erfor­der­nis­se nach Druck­le­gung oder nach Buchung geson­dert infor­miert werden.

11. Beschrän­kung der Haf­tung Die ver­trag­li­che Haf­tung von Hül­ser-Rei­sen für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt, soweit ein Scha­den des Kun­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wird oder soweit Hül­ser-Rei­sen für einen dem Kun­den ent­ste­hen­den Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens der Leis­tungs­trä­ger ver­ant­wort­lich ist.

12. Rechts­wahl- und Gerichtsstandvereinbarung

12.1 Für Kunden/Reisende, die nicht Ange­hö­ri­ge eines Mit­glied­staats der Euro­päi­schen Uni­on oder Schwei­zer Staats­bür­ger sind, wird für das gesam­te Rechts- und Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Kunden/Reisenden und Hül­ser Rei­sen die aus­schließ­li­che Gel­tung des deut­schen Rechts ver­ein­bart. Sol­che Kunden/Reisende kön­nen Hül­ser-Rei­sen aus­schließ­lich an deren Sitz verklagen.

12.2 Für Kla­gen von Hül­ser-Rei­sen gegen Kun­den bzw. Ver­trags­part­ner des Rei­se­ver­tra­ges, die Kaufleu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen oder pri­va­ten Rechts oder Per­so­nen sind, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land haben oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz von Hül­ser-Rei­sen vereinbart.

13. Daten­schutz Die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Wei­ter­ga­be aller vom Kun­den mit­ge­teil­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erfolgt sei­tens Hül­ser-Rei­sen nach den deut­schen gesetz­li­chen Daten­be­stim­mun­gen. Hül­ser-Rei­sen erhebt nur sol­che per­sön­li­chen Daten — und lei­tet die­se an den jewei­li­gen Rei­se­leis­tungs­an­bie­ter wei­ter -, die zur Abwick­lung der Rei­se­leis­tung not­wen­dig sind.

14. Unwirk­sam­keit von Bestim­mun­gen Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen begrün­det nicht die Unwirk­sam­keit des Rei­se­ver­tra­ges im Übrigen.

All­ge­mei­nes

Alle Anga­ben ent­spre­chen dem Stand der Druck­le­gung Novem­ber 2019.

Die Berich­ti­gung von irr­tüm­li­chen Schreib‑, Druck- und Rechen­feh­lern bleibt Hül­ser-Rei­sen bis zum Leis­tungs­be­ginn vor­be­hal­ten.
Bei Bus­rei­sen ist das Rei­se­ge­päck auf einen Koffer pro Per­son (20 Kg) beschränkt.
Wich­tig!

Hül­ser-Rei­sen empfiehlt bei allen Buchun­gen aus­drück­lich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

Rei­se­ver­an­stal­ter: Hülser-Reisen,

Ger­hard Hül­ser GmbH Geschäfts­füh­rer Ralf Hül­ser, Regi­na Hül­ser und Chris­ti­an Hülser

HRB 9710
Rhein­stra­ße 238,
46562 Voer­de
Tele­fon 02855 — 82882
Tele­fax 02855 — 969620
Inter­net: www.huelser-reisen.de

E‑Mail: info@huelser-reisen.de In Koope­ra­ti­on mit Krein Rei­sen GmbH & Co. KG, Oberhausen

Ver­trags­be­din­gun­gen der Fir­ma Hül­ser-Rei­sen/ G. Hül­ser GmbH
für die Anmie­tung von Omnibussen

 

Sehr geehr­te Kun­den,
die nach­fol­gen­den Miet­om­ni­bus­be­din­gun­gen, nach­fol­gend „MOB“
abge­kürzt, wer­den bei Ver­trags­schluss, soweit wirk­sam ver­ein­bart,
Inhalt des Ver­tra­ges, der im Fal­le der Anmie­tung von Omni­bus­sen
zwi­schen uns, der Fir­ma Hül­ser-Rei­sen/ G. Hül­ser GmbH nach­fol­gend als „Bus­un­ter­neh­men“ bezeich­net und „BU“ abge­kürzt, und dem
Auf­trag­ge­ber, nach­fol­gend „AG“ abge­kürzt, zu Stan­de kommt. Bit­te
lesen Sie die­se MOB vor der Auf­trags­er­tei­lung sorg­fäl­tig durch.
Wir emp­feh­len die Mit­füh­rung die­ser MOB wäh­rend der Fahrt, die Unter­rich­tung Ihrer Rei­se­lei­ter und sons­ti­gen Beauf­trag­ten sowie Ihrer
Fahr­gäs­te über den Inhalt die­ser Ver­trags­be­din­gun­gen, damit die­se
sich jeder­zeit über ihre Rech­te und Pflich­ten als AG und deren Aus­wir­kun­gen für das Ver­hal­ten der Rei­se­lei­ter, Beauf­trag­ten und Fahr­gäs­te selbst ori­en­tie­ren könne

 

1. Rechts­grund­la­gen, Anwen­dungs­be­reich die­ser
Geschäfts­be­din­gun­gen
1.1. Auf die gesam­ten Rechts- und Ver­trags­be­zie­hun­gen zwi­schen dem BU und
dem AG fin­den in ers­ter Linie die im Ein­zel­fall getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen
(ins­be­son­de­re zu Prei­sen und Leis­tun­gen), soweit wirk­sam ver­ein­bart die­se
Ver­trags­be­din­gun­gen und hilfs­wei­se die Vor­schrif­ten des Miet­rechts über die
Anmie­tung beweg­li­cher Sachen (§§ 535 ff. BGB) sowie Dienst­ver­trags­recht
(§§ 611 ff. BGB) Anwen­dung.
1.2. Die­se Ver­trags­be­din­gun­gen gel­ten, soweit wirk­sam ver­ein­bart, für Ver­trä­ge mit
natür­li­chen Per­so­nen und Grup­pen, soweit der Ver­trag weder ihrer gewerb­li­chen,
noch ihrer selbst­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kann (Verbraucher im Sin­ne von § 13 BGB). Die­se Ver­trags­be­din­gun­gen gel­ten auch für
Ver­trä­ge mit gewerb­li­chen oder selbst­stän­di­gen Auf­trag­ge­bern, soweit die­se den
Ver­trag in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selbst­stän­di­gen beruf­li­chen Tätigkeit abschlie­ßen (Unter­neh­mer i.S. von § 14 BGB).
1.3. Fol­gen­de Ver­trags­be­stim­mun­gen gel­ten nur für Unter­neh­mer als AG:
a) Die­se Ver­trags­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ver­trä­ge des
AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn die­se Ver­trags­be­din­gun­gen
nicht aus­drück­lich ver­ein­bart, in Bezug genom­men oder für anwend­bar
erklärt wor­den sind.
b) BU und AG ver­ein­ba­ren für alle künf­ti­gen Ver­trä­ge des AG mit dem BU
gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit die­ser Rah­men­ver­ein­ba­rung, dass
die Vor­schrif­ten der §§ 651a ff. BGB (Unter­ti­tel 4) auf alle Rei­se­leis­tun­gen
des AG für des­sen unter­neh­me­ri­schen Zwe­cke nicht anwend­bar sind. AG
und BU ver­ein­ba­ren, dass die Leis­tung für unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke bestimmt ist, sofern eine Rech­nungstel­lung an die Fir­ma des AG erfolgt.
c) All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des AG haben für das Ver­trags­ver­hält­nis mit dem BU kei­ne Gül­tig­keit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom
AG für anwend­bar erklärt wur­den und auch dann nicht, wenn das BU die­sen Bedin­gun­gen nicht wider­spricht.
1.4. Auf das Ver­trags- und Rechts­ver­hält­nis zwi­schen dem AG und dem BU anwend­ba­re zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re des Gewer­be­rechts und des Per­so­nen­be­för­de­rungs­rechts, sowie anwend­ba­re Vor­schrif­ten aus Ver­ord­nun­gen der Euro­päi­schen Uni­on (ins­be­son­de­re der Fahr­gast­rech­te­ver­ord­nung), blei­ben durch die­se Ver­trags­be­stim­mun­gen unbe­rührt.
2. Ver­trags­ab­schluss
2.1. Der AG kann sein Inter­es­se an der Anmie­tung eines Bus­ses münd­lich, tele­fo­nisch, schrift­lich, per E‑Mail, per Tele­fax und – soweit das BU dies auf sei­ner
Inter­net­sei­te vor­sieht – online mit einem ent­spre­chen­den Anfra­ge­for­mu­lar
über­mit­teln.
2.2. Das BU unter­rich­tet den AG auf der Grund­la­ge der über­mit­tel­ten Anga­ben über
die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Fahr­zeu­ge, die Prei­se, Leis­tun­gen und sons­ti­gen
Kon­di­tio­nen. Die­se Unter­rich­tung stellt noch kein ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot des BU an den AG dar. Gleich­zei­tig unter­rich­tet das BU den AG über
die Form einer even­tu­el­len Auf­trags­er­tei­lung.
2.3. Mit der Auf­trags­er­tei­lung bie­tet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages ver­bind­lich an. Soweit in der Unter­rich­tung des BU über die Ver­trags­kon­di­tio­nen kei­ne bestimm­te Form aus­drück­lich vor­ge­ge­ben ist, kann die Auf­trags­er­tei­lung münd­lich, schrift­lich, tele­fo­nisch, per E‑Mail, per Tele­fax oder –
soweit vom BU so vor­ge­se­hen – online erfol­gen.
2.4. Wird sei­tens des BU die Mög­lich­keit einer ver­bind­li­chen Online­bu­chung über
die Inter­net­sei­te des BU ange­bo­ten, so infor­miert das BU den AG im Inter­net­auf­tritt über die ein­zel­nen Schrit­te zur ver­bind­li­chen Buchung und den wei­te­ren
Ablauf des Ver­trags­ab­schlus­ses. Die Online­bu­chung wird in die­sem Fall sei­tens des AG durch Ankli­cken des But­tons “Zah­lungs­pflich­tig buchen” in dem
Sin­ne ver­bind­lich, dass der AG durch Ankli­cken die­ses But­tons dem BU ein
ver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot auf Abschluss eines Miet­ver­tra­ges unter­brei­tet,
wel­ches im Fal­le der Annah­me die­ses Ver­trags­an­ge­bo­tes durch den BU zum
zah­lungs­pflich­ti­gen Ver­trags­ab­schluss mit dem AG führt. Die Rege­lun­gen in
Ziff. 2.5 bis 2.7 gel­ten für die­sen Buchungs­ab­lauf ent­spre­chend.
2.5. Grund­la­ge des Ver­trags­an­ge­bots des AG an das BU sind die Anga­ben zum
Fahr­zeug, zu Prei­sen und Leis­tun­gen in der Unter­rich­tung über die
Ver­trags­kon­di­tio­nen nach Ziff. 2.2 sowie die­se Ver­trags­be­din­gun­gen.
2.6. Der Ver­trag kommt für das BU und den AG rechts­ver­bind­lich mit Zugang der
Ver­trags­be­stä­ti­gung des BU beim AG zu Stan­de.
2.7. Unter­brei­tet das BU, gege­be­nen­falls nach vor­he­ri­ger Klä­rung der Ver­füg­bar­keit der vom AG gewünsch­ten oder in Aus­sicht genom­me­nen Miet­om­ni­bus­leis­tun­gen, ein aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­ne­tes Ange­bot, so kommt
der Ver­trag abwei­chend von den Rege­lun­gen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7
wie folgt zu Stan­de:
a) In die­sem Fall stellt das Ange­bot des BU das ver­bind­li­che Ange­bot auf
Abschluss eines ent­spre­chen­den Miet­ver­tra­ges auf der Grund­la­ge der in
die­sem Ange­bot bezeich­ne­ten Prei­se und Leis­tun­gen und die­ser MOB
dar.
b) Der Ver­trag kommt rechts­ver­bind­lich dadurch zu Stan­de, dass der AG
die­ses Ange­bot ohne Erwei­te­run­gen, Ein­schrän­kun­gen oder sons­ti­ge Ände­run­gen in der vom BU vor­ge­ge­be­nen Form annimmt und dem BU die­se
Annah­me­er­klä­rung inner­halb einer gege­be­nen­falls vom BU vor­ge­ge­be­nen Frist zugeht. Das BU ist berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, ver­spä­tet
ein­ge­hen­de Annah­me­er­klä­run­gen anzu­neh­men. Es wird davon den AG
unver­züg­lich unter­rich­ten.
c) Das BU wird dem AG den Ein­gang sei­ner Annah­me­er­klä­rung bestä­ti­gen.
Der Ver­trag ist in die­sem Fall jedoch rechts­ver­bind­lich bereits mit Ein­gang
der Annah­me­er­klä­rung des AG beim BU abge­schlos­sen und die Rechts­ver­bind­lich­keit des Ver­tra­ges damit nicht vom Zugang die­ser Ein­gangs­be­stä­ti­gung beim AG abhän­gig.
2.8. Bei Grup­pen, Behör­den, Ver­ei­nen, Insti­tu­tio­nen und Fir­men ist Auf­trag­ge­ber
und Ver­trags­part­ner des BU aus­schließ­lich die jewei­li­ge Grup­pe, Behör­de
usw., bzw. der jewei­li­ge Rechts­trä­ger, soweit die Auf­trags­er­tei­lung nicht aus­drück­lich für eine ande­re natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son oder Per­so­nen­mehr­heit als AG erfolgt oder sich aus den Umstän­den ergibt, dass die Auf­trags­er­tei­lung in deren Namen erfol­gen soll.
Die Per­son, wel­che für eine Grup­pe, Behör­de, einen Ver­ein, eine Insti­tu­ti­on
oder eine Fir­ma den Auf­trag erteilt, hat für die Ver­pflich­tun­gen des AG, für den
sie han­delt, wie für ihre eige­nen Ver­pflich­tun­gen ein­zu­ste­hen, soweit sie die­se
beson­de­re Ein­stands­pflicht durch aus­drück­li­che und geson­der­te Erklä­rung
über­nom­men hat oder nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (§ 179 BGB) als
Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht gehan­delt hat.
2.9. Das BU weist dar­auf hin, dass nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Num­mer 9 BGB), auch wenn der Ver­trag im Wege des Fern­ab­sat­zes geschlos­sen wur­de, kein Wider­rufs­recht besteht. Die übri­gen gesetz­li­chen Rück­tritts- und Kün­di­gungs­rech­te des AG blei­ben davon unbe­rührt.
3. Leis­tun­gen und Umfang der Ver­trags­pflich­ten des BU, ter­min­ge­bun­de­ne Trans­por­te, Sitz­platz­zu­wei­sung
3.1. Die Leis­tungs­pflicht des BU besteht in der miet­wei­sen Über­las­sung des Fahr­zeugs ein­schließ­lich des/der Fahrer(s) zur Per­so­nen­be­för­de­rung nach Maß­ga­be der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Gesetz­li­che oder behörd­li­che Vor­schrif­ten zur Per­so­nen­be­för­de­rung (ins­be­son­de­re Lenk- und Ruhe­zei­ten
des/der Fahrer(s)) im Sin­ne der Zif­fer 1.4 die­ser Bedin­gun­gen sind jeder­zeit
ein­zu­hal­ten und dem­ge­mäß Ver­trags­in­halt. Das BU schul­det dem­nach nicht
die Beför­de­rung selbst im Sin­ne eines werk­ver­trag­li­chen Erfol­ges.
3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Beför­de­rung ist
ohne dies­be­züg­li­che aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem­BU nicht Ver­trags­grund­la­ge. Dies gilt ins­be­son­de­re auch, soweit der Anlass und/oder Zweck
in den Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen genannt ist. Der Weg­fall oder die Ände­rung von
Anlass und/oder Zweck (ganz oder teil­wei­se), ins­be­son­de­re der Weg­fall oder
Aus­fall von Ziel­or­ten, Ver­an­stal­tun­gen, Besu­chen oder Ähn­li­chem begrün­den
daher kei­nen Anspruch des AG auf einen kos­ten­lo­sen Ver­trags­rück­tritt, eine
Kün­di­gung, eine Preis­re­du­zie­rung oder sons­ti­ge Anpas­sun­gen des Ver­tra­ges.
3.3. Dient der ver­trag­lich geschul­de­te Ein­satz des Bus­ses der ter­min­ge­bun­de­nen
Errei­chung von Zie­len oder Ver­an­stal­tun­gen, so gilt:
a) Das BU plant unter Berück­sich­ti­gung der Stre­cken­füh­rung, der Wit­te­rung, der
Lenk­zei­ten und not­wen­di­ger­Pau­sen den Zeit­be­darf und den sich hier­aus erge­ben­den Abfahrts­zeit­punkt.
b) Es obliegt dem AG, ins­be­son­de­re soweit die­ser Unter­neh­mer ist, und ins­be­son­de­re soweit der AG über ent­spre­chen­de Erfah­run­gen mit dem
Ziel, der Ver­an­stal­tung und/oder der Stre­cke ver­fügt, ent­spre­chen­de Hin­wei­se und Beden­ken zur geplan­ten Stre­cken­füh­rung oder zum Zeit­be­darf
recht­zei­tig gegen­über dem BU vor­zu­brin­gen.
c) Soweit das BU kei­ne ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen ver­letzt, haf­tet das BU nicht für das recht­zei­ti­ge Errei­chen des Ziels, bzw. der
Ver­an­stal­tung. Durch die Ver­spä­tung ver­ur­sach­te Kos­ten des AG oder
sei­ner Fahr­gäs­te gehen zu Las­ten des AG.
d) Trifft das BU zur Ver­mei­dung von Ver­spä­tun­gen oder als deren Fol­ge
nach Anwei­sung oder in Über­ein­stim­mung mit dem AG bzw. des­sen Beauf­trag­ten Maß­nah­men (z.B. Kom­mu­ni­ka­ti­on, Ein­satz zusätz­li­cher Fah­rer,
Nut­zung alter­na­ti­ver Ver­kehrs­mit­tel), so hat der AG an das BU die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen zu erstat­ten.
3.4. Die Leis­tungs­pflicht des BU umfasst nicht die Beauf­sich­ti­gung der Fahr­gäs­te.
Bei der Beför­de­rung von Min­der­jäh­ri­gen über­nimmt das BU ins­be­son­de­re
kei­ne ver­trag­li­che Auf­sichts­pflicht.
3.5. Für die Leis­tungs­pflicht des BU bei behin­der­ten Per­so­nen oder Per­so­nen mit
ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät gilt:
a) Hilfs- und Betreu­ungs­leis­tun­gen sind vom BU nur dann geschul­det, wenn
dies aus­drück­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich ver­pflich­tend ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Ver­trags­schluss auf die vor­aus­sicht­li­che Zahl hilfs­be­dürf­ti­ger Per­so­nen hin­zu­wei­sen und genaue Anga­ben über deren Ein­schrän­kun­gen und Hilfs­be­dürf­nis­se zu machen; die
Anga­ben sind recht­zei­tig vor Fahrt­be­ginn zu ergän­zen und zu kon­kre­ti­sie­ren. Macht eine wesent­li­che Erhö­hung der Zahl hilfs­be­dürf­ti­ger Per­so­nen
gegen­über den Anga­ben vor Ver­trags­schluss den Ein­satz eines ande­ren
Bus­ses, zusätz­li­cher Fah­rer oder sons­ti­ge beson­de­re Maß­nah­men erfor­der­lich, so hat der AG hier­für ein beson­de­res Ent­gelt über die ver­ein­bar­te
Ver­gü­tung hin­aus zu bezah­len.
3.6. Das BU trifft kei­ne Ver­pflich­tung zur Beauf­sich­ti­gung von Sachen, die der AG
oder sei­ne Fahr­gäs­te im Fahr­gast­raum des Fahr­zeugs zurück­las­sen; eben­so
trifft das BU kei­ne Ver­pflich­tung zur Beauf­sich­ti­gung des Gepäcks beim Be- und
Ent­la­den. Hier­von unbe­rührt blei­ben Ansprü­che des AG und sei­ner Fahr­gäs­te
auf­grund von Pflicht­ver­let­zun­gen des BU und/oder des Fah­rers bezüg­lich des
ord­nungs­ge­mä­ßen Abstel­lens und des Ver­schlus­ses des Bus­ses und der Gepäck­fä­cher sowie dies­be­züg­li­cher tech­ni­scher Män­gel des Bus­ses.
3.7. Soweit etwas ande­res nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de, gilt für Infor­ma­tio­nen und Bestim­mun­gen im Zusam­men­hang mit der Fahrt, vor allem bei
Fahr­ten ins Aus­land:
a) Das BU ist nicht ver­pflich­tet, dem AG oder sei­nen Fahr­gäs­ten Hin­wei­se
zu Visa‑, Einreise‑, Devi­sen- und Zoll­be­stim­mun­gen zu ertei­len. Der AG
ist selbst für die Beach­tung die­ser Bestim­mun­gen, deren Ein­hal­tung sowie die Beschaf­fung not­wen­di­ger Doku­men­te, Geneh­mi­gun­gen und Unter­la­gen ver­ant­wort­lich. Er ist ver­pflich­tet, sei­ne Fahr­gäs­te zur Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen und zur Mit­füh­rung ent­spre­chen­der Unter­la­gen,
Aus­weis­pa­pie­re und Doku­men­te anzu­hal­ten.
b) Das BU schul­det dem AG kei­ne Hin­wei­se zu recht­li­chen Kon­se­quen­zen,
wel­che sich aus der Anmie­tung des Bus­ses, dem Anlass, dem Ziel, dem
Zweck und der Durch­füh­rung der Fahrt erge­ben. Ins­be­son­de­re obliegt es
aus­schließ­lich dem AG zu über­prü­fen, ob er mit der Ertei­lung des Auf­tra­ges an das BU und/oder der Durch­füh­rung der Fahrt in die Rechts­stel­lung
eines Pau­schal­rei­se­ver­an­stal­ters gelangt oder bezüg­lich der Fahrt in
sons­ti­ger Wei­se eige­ne ver­trag­li­che oder gesetz­li­che Ver­pflich­tun­gen des
AG sei­ner­seits gegen­über sei­nen Fahr­gäs­ten begrün­det wer­den. Zur Ein­hal­tung ent­spre­chen­der Vor­schrif­ten ist der AG aus­schließ­lich selbst
ver­pflich­tet.
c) Das BU ist ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem AG nicht ver­pflich­tet, über die ihm nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen oblie­gen­den Ver­si­che­run­gen hin­aus Ver­si­che­run­gen zu Guns­ten des AG oder sei­ner Fahr­gäs­te abzu­schlie­ßen oder auf sol­che Ver­si­che­run­gen hin­zu­wei­sen. Dies
gilt ins­be­son­de­re für Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­run­gen, Rei­se­ab­bruch­ver­si­che­run­gen oder Ver­si­che­run­gen zur Deckung der Kos­ten einer Rück­füh­rung bei Unfall oder Krank­heit.
3.8. Im Rah­men gel­ten­der gesetz­li­cher Bestim­mun­gen (ins­be­son­de­re der Beach­tung von Vor­schrif­ten durch das BU betref­fend Bus­trans­por­te von behin­der­ten
Per­so­nen oder Per­so­nen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät) lie­gen die Zuwei­sung
bestimm­ter Sitz­plät­ze im Bus sowie dies­be­züg­li­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit den Fahr­gäs­ten aus­schließ­lich im Ermes­sen und im Zustän­dig­keits­be­reich des AG.
3.9. Das BU, des­sen Fah­rer oder sons­ti­ge Beauf­trag­te trifft ohne aus­drück­li­che
dies­be­züg­li­che ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung kei­ne Ver­pflich­tung, bestimm­te
Sitz­platz­zu­wei­sun­gen zu orga­ni­sie­ren, umzu­set­zen und sicher­zu­stel­len; ins­be­son­de­re besteht dies­be­züg­lich kei­ne Ver­pflich­tung zur Infor­ma­ti­on oder zur
Anwei­sung gegen­über den Fahr­gäs­ten.
3.10. Das BU, des­sen Fah­rer oder sons­ti­ge Beauf­trag­te sind jedoch berech­tigt, Sitz­platz­zu­wei­sun­gen des AG oder sei­ner Beauf­trag­ten zu ändern, ins­be­son­de­re
Fahr­gäs­ten ver­bind­lich ande­re als die vor­ge­se­he­nen oder mit dem AG ver­ein­bar­ten Sitz­plät­ze zuzu­wei­sen, falls dies auf­grund der Erfül­lung gesetz­li­cher
Pflich­ten (ins­be­son­de­re gegen­über behin­der­ten Fahr­gäs­ten oder Fahr­gäs­ten
mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät) oder aus Sicher­heits­grün­den erfor­der­lich ist.
Dies gilt auch, soweit sich eine sol­che Sitz­platz­zu­wei­sung als eine Maß­nah­me
dar­stellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genann­ten Grün­den an Stel­le eines
Aus­schlus­ses von der Beför­de­rung getrof­fen wird.
4. Leis­tungs­än­de­run­gen, Ände­run­gen bezüg­lich des ein­ge­setz­ten
Fahr­zeugs
4.1. Ände­run­gen wesent­li­cher ver­trag­li­cher Leis­tun­gen, ins­be­son­de­re eine Ände­rung des vor­ge­se­he­nen Fahr­zeug­typs, die nach Ver­trags­ab­schluss
not­wen­dig wer­den und vom BU nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt
wur­den, sind nur gestat­tet, soweit die Ände­run­gen nicht erheb­lich sind und
den Ver­trags­zweck nicht beein­träch­ti­gen.
4.2. Even­tu­el­le Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind.
4.3. Das BU ist ver­pflich­tet, den AG über wesent­li­che Leis­tungs­än­de­run­gen unver­züg­lich nach Kennt­nis vom Ände­rungs­grund zu infor­mie­ren.
4.4. Im Fall einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen ver­trag­li­chen Leis­tung
ist der AG berech­tigt, unent­gelt­lich vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der AG hat
die­ses Recht unver­züg­lich nach der Erklä­rung des BU über die erheb­li­che
Ände­rung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen die­ser gegen­über gel­tend zu machen.
4.5. Wird auf­grund eines ein­sei­ti­gen Ände­rungs­wun­sches des AG, für des­sen Berück­sich­ti­gung kein ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Anspruch des AG besteht,
oder auf­grund ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­run­gen im Ver­trag oder nach Ver­trags­ab­schluss eine Redu­zie­rung der Sitz­platz­ka­pa­zi­tät, der Inklu­si­ve­ki­lo­me­ter, der Ver­trags­dau­er oder sons­ti­ger wesent­li­cher ver­trag­li­cher Leis­tun­gen
vor­ge­nom­men, so ist das BU berech­tigt, ein ande­res als das ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Fahr­zeug, gege­be­nen­falls an Stel­le eines Fahr­zeugs maxi­mal zwei
ande­re oder klei­ne­re Fahr­zeu­ge, ein­zu­set­zen. Die­se Fahr­zeu­ge dür­fen nach
Art und Aus­stat­tung qua­li­ta­tiv vom ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Fahr­zeug abwei­chen. Even­tu­el­le Min­de­rungs­an­sprü­che des AG im Fal­le eines sol­chen ersatz­wei­sen Ein­sat­zes blei­ben unbe­rührt.
4.6. Die Rege­lung in Ziff. 4.5 gilt ent­spre­chend, wenn der Ein­satz eines ver­trag­lich
vor­ge­se­he­nen Fahr­zeugs durch Umstän­de unmög­lich gewor­den ist, die außer­halb des Risi­ko- und Herr­schafts­be­reichs des BU lie­gen. Hier­zu zäh­len
ins­be­son­de­re der Aus­fall durch höhe­re Gewalt bzw. unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de (Wit­te­rungs­schä­den, Dieb­stahl, Van­da­lis­mus) sowie
Schä­den durch Kfz-Unfäl­le, wel­che nicht vom BU oder des­sen Erfül­lungs­oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen zu ver­tre­ten sind.
5. Prei­se, Zah­lung
5.1. Es gilt der bei Ver­trags­ab­schluss ver­ein­bar­te Miet­preis, soweit nichts ande­res
ver­ein­bart ist oder soweit nicht die Vor­aus­set­zun­gen einer Preis­er­hö­hung gemäß Zif­fer 6. die­ser Ver­trags­be­din­gun­gen gege­ben sind.
5.2. Im ver­ein­bar­ten Miet­preis sind die Kos­ten für Treib­stoff, Öl und sons­ti­ge Betriebs­mit­tel und die Per­so­nal­kos­ten für den/die Fah­rer nach Maß­ga­be der ver­ein­bar­ten Miet-/Ein­satz­zeit und der ver­ein­bar­ten Inklu­siv­ki­lo­me­ter ent­hal­ten.
Sons­ti­ge Zusatz- und Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re Maut- und Park­ge­büh­ren,
trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit mög­lich, vor Ver­trags­ab­schluss
über die Art und die vor­aus­sicht­li­che Höhe sol­cher Zusatz- und Neben­kos­ten
infor­mie­ren. Sind Über­nach­tungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten für den Fah­rer im
Preis nicht beinhal­tet, so wird das BU den AG hier­auf vor Ver­trags­ab­schluss
(ins­be­son­de­re im Ange­bot) hin­wei­sen.
5.3. Mehr­kos­ten, die auf­grund von Leis­tungs­än­de­run­gen oder Abwei­chun­gen von
den Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen anfal­len, wer­den zusätz­lich berech­net. Ist eine
Ver­ein­ba­rung zu Mehr­ki­lo­me­tern oder der Ver­län­ge­rung der Miet­zeit nicht getrof­fen, wird der zusätz­li­che Auf­wand antei­lig zur ursprüng­li­chen Ver­ein­ba­rung
berech­net, wobei bei gleich­zei­ti­ger Über­schrei­tung von Inklu­siv­ki­lo­me­tern und
Miet­zeit nur der sich jeweils erge­ben­de höhe­re Betrag der Über­schrei­tun­gen
zum Ansatz gebracht wird. Ver­län­ge­run­gen der Miet­zeit auf Wunsch des AG
sind nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des BU mög­lich.
5.4. Rech­nun­gen sind nach Erhalt ohne Abzug zah­lungs­fäl­lig. Ande­re Zah­lungs­ar­ten als in bar oder durch Bank­über­wei­sung sind nur mög­lich, wenn dies zuvor aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Zah­lun­gen in Fremd­wäh­run­gen sind aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.
5.5. Über­wei­sun­gen, vor allem aus dem Aus­land, haben kos­ten- und spe­sen­frei
zu erfol­gen.
5.6. Für die Recht­zei­tig­keit von Zah­lun­gen kommt es auf die Gut­schrift auf dem
Kon­to des BU an.
5.7. Sind Vor­aus­zah­lun­gen ver­ein­bart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen bereit und in der Lage ist und kein gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Zurück­be­hal­tungs­recht des AG besteht, nach Mah­nung mit Frist­set­zung berech­tigt ist, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und den AG
mit Rück­tritts­kos­ten gemäß Ziff. 7. die­ser Bedin­gun­gen zu belas­ten.
5.8. Befin­det sich der AG gegen­über dem BU mit unbe­strit­te­nen Zah­lungs­for­de­run­gen aus frü­he­ren Ver­trä­gen oder auf­grund gesetz­li­cher Zah­lungs­an­sprü­che des BU in Ver­zug, so kann das BU die Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen aus spä­te­ren Auf­trä­gen ver­wei­gern, bis die unbe­strit­te­ne For­de­rung
ein­schließ­lich Ver­zugs­zin­sen, Mahn­kos­ten, Gerichts- und Anwalts­kos­ten voll­stän­dig bezahlt sind. Der AG kann die Zah­lung zur Abwen­dung des Zurück­be­hal­tungs­rechts des BU unter Rück­for­de­rungs­vor­be­halt leis­ten. Besteht
Zah­lungs­ver­zug mit bestrit­te­nen ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Zah­lungs­an­sprü­chen, so kann der BU ver­trag­li­che Leis­tun­gen aus spä­te­ren Ver­trä­gen
ver­wei­gern, soweit der AG nicht zuvor Sicher­heit durch unbe­ding­te, unwi­der­ruf­li­che und selbst­schuld­ne­ri­sche Bank­bürg­schaft oder durch Hin­ter­le­gung
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auf einem Treu­hand­kon­to eines vom BU bestimm­ten Rechts­an­walts oder Notars leis­tet.
6. Preis­er­hö­hung
6.1. Soweit im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, ist das BU berech­tigt,
eine Preis­er­hö­hung bis zu 10% des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­ses zu
ver­lan­gen bei einer Erhö­hung von Kraft­stoff­kos­ten, Per­so­nal­kos­ten sowie
Steu­ern und Abga­ben, soweit sich die­se Erhö­hung auf den ver­ein­bar­ten Miet­preis aus­wirkt.
6.2. Eine Erhö­hung ist nur zuläs­sig, sofern zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und dem
ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beginn der Beför­de­rungs­leis­tung mehr als 4 Mona­te
lie­gen und die zur Erhö­hung füh­ren­den Umstän­de vor Ver­trags­ab­schluss noch
nicht ein­ge­tre­ten und bei Ver­trags­ab­schluss für das BU nicht vor­her­seh­bar
waren. Das BU hat den AG unver­züg­lich nach Bekannt­wer­den des Erhö­hungs­grun­des zu unter­rich­ten, die Erhö­hung gel­tend zu machen und den Erhö­hungs­grund nach­zu­wei­sen.
6.3. Im Fal­le einer zuläs­si­gen Erhö­hung, die 3% des ver­ein­bar­ten Grund­miet­prei­ses über­steigt, kann der AG ohne Zah­lungs­ver­pflich­tung gegen­über dem BU
vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die Rück­tritts­er­klä­rung bedarf kei­ner bestimm­ten
Form und ist dem BU gegen­über unver­züg­lich nach Zugang des Erhö­hungs­ver­lan­gens zu erklä­ren. Dem AG wird für die Rück­tritts­er­klä­rung zur Ver­mei­dung von Miss­ver­ständ­nis­sen jedoch die Text­form emp­foh­len.
7. Rück­tritt und Kün­di­gung durch den Auf­trag­ge­ber
7.1. Die nach­fol­gen­den Vor­schrif­ten gel­ten nur, soweit zwi­schen dem BU und dem
AG im Ein­zel­fall nichts ande­res ver­ein­bart ist. Rück­tritts­rech­te kraft Han­dels­brauch wer­den aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.
7.2. Ohne aus­drück­li­che dies­be­züg­li­che Ver­ein­ba­rung ist der AG nicht berech­tigt,
ein­sei­tig eine Redu­zie­rung bzw. Ände­rung der Sitz­platz­ka­pa­zi­tät, der Ein­satz­zeit, der Ver­trags­dau­er, der Inklu­siv­ki­lo­me­ter, des ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen
Fahr­zeug­typs oder sons­ti­ger wesent­li­cher ver­trag­li­cher Leis­tun­gen zu ver­lan­gen. Stimmt das BU sol­chen Ände­run­gen zu, ste­hen ihm die Rech­te nach Ziff.
4.5 die­ser Ver­trags­be­din­gun­gen zu. Ein Anspruch auf Min­de­rung des ver­ein­bar­ten Miet­prei­ses kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatz­wei­sem Fahr­zeug­ein­satz in Betracht.
7.3. Der AG kann jeder­zeit vor Leis­tungs­be­ginn vom Ver­trag zurück­tre­ten. Ver­trags­part­ner, die Kauf­leu­te oder juris­ti­sche Per­so­nen des pri­va­ten oder öffent­li­chen Rechts sind, haben einen Rück­tritt in Schrift­form oder in elek­tro­ni­scher
Text­form zu erklä­ren. Ande­ren AG wird drin­gend emp­foh­len, den Rück­tritt
schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Text­form zu erklä­ren.
7.4. Im Fal­le eines Rück­tritts hat sich das BU im Rah­men sei­nes gewöhn­li­chen
Geschäfts­be­trie­bes und ohne eine Ver­pflich­tung zu beson­de­ren Anstren­gun­gen zu bemü­hen, den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Bus, bzw. die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beför­de­rungs­ka­pa­zi­tä­ten ander­wei­tig zu ver­wen­den.
7.5. Das BU hat sich auf den Ver­gü­tungs­an­spruch die Ein­nah­men aus einer ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung anrech­nen zu las­sen. Ist eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung des Bus­ses bzw. der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beför­de­rungs­ka­pa­zi­tä­ten
nicht mög­lich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezah­lung des Stor­no­prei­ses bestehen. Das BU hat sich jedoch erspar­te Auf­wen­dun­gen anrech­nen zu
las­sen.
7.6. Dem Auf­trag­ge­ber wird eine ver­trag­li­che Rück­tritts­mög­lich­keit nach Maß­ga­be
der fol­gen­den Staf­fel ein­ge­räumt:
bis 31 Tage vor Miet­be­ginn: 20 % des Miet­prei­ses
bis 21 Tage vor Miet­be­ginn: 40 % des Miet­prei­ses
bis 14 Tage vor Miet­be­ginn: 50 % des Miet­prei­ses
ab 6 Tage vor Rei­se­be­ginn: 70 % des Miet­prei­ses
7.7. Dem AG bleibt es aus­drück­lich vor­be­hal­ten, dem BU nach­zu­wei­sen, dass ihm
kein oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Aus­fall ent­stan­den ist und/oder dass
die erspar­ten Auf­wen­dun­gen wesent­lich höher waren. Es bleibt dem AG außer­dem der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass eine ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung der
nicht in Anspruch genom­me­nen ver­trag­li­chen Leis­tun­gen (ins­be­son­de­re ein
ander­wei­ti­ger Ein­satz des Bus­ses) sei­tens des BU erfolgt ist oder ohne sach­lich recht­fer­ti­gen­den Grund unter­las­sen wur­de. Im Fal­le sol­cher Nach­wei­se
hat der AG kei­ne oder nur eine ent­spre­chend gerin­ge­re Ent­schä­di­gung zu
bezah­len.
7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeit­punkt des
Rück­tritts zur Erbrin­gung der ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen bereit und
in der Lage war und die Nichtin­an­spruch­nah­me nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu ver­tre­ten hat. Ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung besteht
eben­falls nicht, wenn der Rück­tritt dar­auf zurück­zu­füh­ren ist, dass das BU
erheb­li­che und für den AG vor­be­halt­lich der ver­trag­li­chen Rege­lun­gen nicht
zumut­ba­re Leis­tungs­än­de­run­gen vor­ge­nom­men oder ange­kün­digt hat.
8. Rück­tritt und Kün­di­gung durch das BU
8.1. Das BU kann außer dem in die­sen Ver­trags­be­din­gun­gen gere­gel­ten Fall eines
Zah­lungs­ver­zu­ges des AG
▪ vom Ver­trag vor Fahrt­an­tritt zurück­tre­ten
▪ oder den Ver­trag nach Leis­tungs­be­ginn (Fahrt­an­tritt) kün­di­gen,
a) wenn der AG trotz ent­spre­chen­der Abmah­nung des BU ver­trag­li­che oder
gesetz­li­che Pflich­ten in erheb­li­cher Wei­se ver­letzt oder sol­che
Pflicht­ver­let­zun­gen objek­tiv zu erwar­ten sind und wenn sol­che Pflicht­ver­let­zun­gen objek­tiv geeig­net sind, die ord­nungs­ge­mä­ße Erbrin­gung der
ver­trag­li­chen Leis­tun­gen durch das BU erheb­lich zu gefähr­den, zu erschwe­ren oder zu beein­träch­ti­gen. Das BU ist beim Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen zum Rück­tritt bzw. zur Kün­di­gung nur dann berech­tigt,
wenn dem BU ein Fest­hal­ten am Ver­trag auf­grund der Pflicht­ver­let­zung
auch unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen des AG an der Durch­füh­rung
des Ver­tra­ges objek­tiv nicht zumut­bar ist.
b) soweit der AG und/oder sei­ne Beauf­trag­ten und/oder sei­ne Fahr­gäs­te gegen Sicher­heits- oder Gesund­heits­be­stim­mun­gen ver­sto­ßen oder in ande­rer Wei­se objek­tiv die Sicher­heit des Bus­ses, des Fah­rers, der Insas­sen
des Bus­ses oder ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer oder sons­ti­ger Drit­ter gefähr­den,
c) wenn die Erbrin­gung der Leis­tung durch höhe­re Gewalt oder durch eine
Erschwe­rung, Gefähr­dung oder Beein­träch­ti­gung erheb­li­cher Art durch
unver­meid­ba­rer und unvor­her­seh­ba­re Umstän­de wie Krieg oder kriegs­ähn­li­che Vor­gän­ge, Feind­se­lig­kei­ten, Auf­stand oder Bür­ger­krieg, Ver­haf­tung, Beschlag­nah­me oder Behin­de­rung durch Staats­or­ga­ne oder ande­re
Per­so­nen, Stra­ßen­blo­cka­den, Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men sowie von ihm
nicht zu ver­tre­ten­de Streiks, Aus­sper­run­gen oder Arbeits­nie­der­le­gun­gen
erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt wird.
8.2. Im Fal­le eines Rück­tritts oder einer Kün­di­gung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt
der Anspruch des BU auf die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung bestehen. Die Rege­lun­gen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gel­ten ent­spre­chend.
8.3. Im Fal­le einer Kün­di­gung des BU nach Fahrt­an­tritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c)
genann­ten Grün­den ist das BU auf Wunsch des AG ver­pflich­tet, die Fahr­gäs­te
zurück­zu­be­för­dern, wobei ein Anspruch auf die Rück­be­för­de­rung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rück­be­för­de­rung ent­fällt, wenn und soweit
die Rück­be­för­de­rung für das BU unmög­lich oder auch unter Berück­sich­ti­gung
der Inter­es­sen des AG und/oder sei­ner Teil­neh­mer unzu­mut­bar ist. Ent­ste­hen
bei einer sol­chen Kün­di­gung Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung als sol­che,
so sind die­se vomAG und dem BU je zur Hälf­te zu tra­gen. Ander­wei­ti­ge Mehr­kos­ten, ins­be­son­de­re Kos­ten für eine zusätz­li­che Ver­pfle­gung oder Unter­brin­gung (Beher­ber­gung) der Fahr­gäs­te des AG, trägt der AG.
8.4. Kün­digt das BU den Ver­trag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genann­ten Grün­den, so
steht ihm eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für die bereits erbrach­ten Leis­tun­gen
zu. Für die ver­blei­ben­den Tage des ursprüng­li­chen Miet­zeit­raums nach Kün­di­gung gel­ten Zif­fer 7.5 ff. ent­spre­chend.
9. Beschrän­kung der Haf­tung des BU
9.1. Die Haf­tung des BU bei ver­trag­li­chen Ansprü­chen ist, aus­ge­nom­men die
Haf­tung für Sach­schä­den, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Miet­preis
beschränkt. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht,
a) für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der
Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des BU oder einer
vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen
Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des BU beru­hen,
b) für Ansprü­che aus sons­ti­gen Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen
Pflicht­ver­let­zung des BU oder auf einer vor­sätz­li­chen oder grob
fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder
Erfül­lungs­ge­hil­fen des BU beru­hen,
c) für typi­sche und vor­her­seh­ba­re Schä­den aus der fahr­läs­si­gen Ver­let­zung
von Haupt­leis­tungs­pflich­ten des BU.
9.2. § 23 PBefG bleibt unbe­rührt. Die Haf­tung für Sach­schä­den ist damit aus­ge­schlos­sen, soweit der Scha­den je beför­der­tem Gepäck­stück 1.000,- € über­steigt und nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht.
10. Pflich­ten und Haf­tung des Auf­trag­ge­bers, sei­ner Mit­ar­bei­ter und
sei­ner Fahr­gäs­te, Män­gel­rü­gen (Beschwer­den)
10.1. Dem AG obliegt die Ver­ant­wor­tung für das Ver­hal­ten sei­ner Fahr­gäs­te wäh­rend der Beför­de­rung.
10.2. Anwei­sun­gen des Fah­rers oder sons­ti­ger Mit­ar­bei­ter des BU ist sei­tens des
AG, sei­ner Rei­se­lei­ter oder sons­ti­ger Beauf­trag­ten und sei­ner Fahr­gäs­te
Fol­ge zu leis­ten,
a) soweit sich die­se Anwei­sun­gen auf die Durch­füh­rung und Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten im Inland und Aus­land, ins­be­son­de­re auf die Ein­hal­tung von Sicher­heits­vor­schrif­ten und Ein­rei­se­vor­schrif­ten bezie­hen,
b) soweit sol­che Anwei­sun­gen objek­tiv berech­tigt sind, um einen ord­nungs­ge­mä­ßen Fahrt­ab­lauf zu ermög­li­chen oder sicher­zu­stel­len,
c) soweit die Anwei­sun­gen dazu die­nen, unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen
für den Fah­rer und/oder die Fahr­gäs­te zu ver­hin­dern oder zu unter­bin­den.
10.3. Der AG haf­tet selbst, gege­be­nen­falls gesamt­schuld­ne­risch mit sei­nen Fahr­gäs­ten, Rei­se­lei­tern oder Beauf­trag­ten für Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den
des BU, die durch sei­ne Fahr­gäs­te, Rei­se­lei­ter oder Beauf­trag­te ver­ur­sacht
wur­den, ins­be­son­de­re Schä­den am Fahr­zeug, soweit für die Ent­ste­hung des
Scha­dens die Ver­let­zung eige­ner ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Pflich­ten des
AG ursäch­lich oder mit­ur­säch­lich gewor­den ist und der AG nicht nach­weist,
dass weder er noch sei­ne Fahr­gäs­te, Rei­se­lei­ter oder Beauf­trag­ten den Scha­den zu ver­tre­ten haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vor­ge­schrie­be­ne Sicher­heits­gur­te wäh­rend der Fahrt
anzu­le­gen. Sitz­plät­ze dür­fen nur kurz­zei­tig ver­las­sen wer­den. Jeder Fahr­gast
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ist ver­pflich­tet, sich im Fahr­zeug stets einen fes­ten Halt zu ver­schaf­fen, ins­be­son­de­re beim kurz­zei­ti­gen Ver­las­sen des Sitz­plat­zes. Der AG hat, ins­be­son­de­re durch ent­spre­chen­de aus­drück­li­che schrift­li­che oder münd­li­che Infor­ma­tio­nen an sei­ne Fahr­gäs­te und durch ent­spre­chen­de Instruk­ti­on sei­ner Rei­se­lei­ter oder sons­ti­gen Beauf­trag­ten, die Ein­hal­tung die­ser Sicher­heits­vor­schrif­ten durch die Fahr­gäs­te sicher­zu­stel­len.
10.5. Fahr­gäs­te, die trotz Ermah­nung den sach­lich – ins­be­son­de­re nach den vor­lie­gen­den Bestim­mun­gen – begrün­de­ten Anwei­sun­gen des Fah­rers oder
sons­ti­gen Beauf­trag­ten des BU nicht nach­kom­men, kön­nen von der Beför­de­rung aus­ge­schlos­sen und aus dem Bus gewie­sen wer­den, wenn durch die
Nicht­be­fol­gung der Anwei­sun­gen
a) eine Ver­let­zung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten im Inland oder im Aus­land ein­tritt oder andau­ert,
b) Sicher­heits­vor­schrif­ten ver­letzt wer­den,
c) die Sicher­heit der Fahr­gäs­te auch ohne eine Ver­let­zung von Sicher­heits­vor­schrif­ten objek­tiv gefähr­det oder beein­träch­tigt wird,
d) eine ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Fahrt objek­tiv erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt wird,
e) die Fahr­gäs­te erheb­lich in unzu­mut­ba­rer Wei­se beein­träch­tigt wer­den
f) aus ande­ren erheb­li­chen Grün­den die Wei­ter­be­för­de­rung für das BU auch
unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen des betrof­fe­nen Fahr­gas­tes an der
Wei­ter­be­för­de­rung objek­tiv unzu­mut­bar ist.
10.6. Im Fal­le eines berech­tig­ten Aus­schlus­ses von der Beför­de­rung besteht ein
Anspruch auf Rück­be­för­de­rung oder Regress­an­sprü­che des AG gegen­über
dem BU nicht.
10.7. Män­gel­rü­gen (Beschwer­den) über die Art und Wei­se der Durch­füh­rung der
Fahrt und/oder das ein­ge­setz­te Fahr­zeug und/oder die Fahr­wei­se oder das
Ver­hal­ten des Fah­rers oder sons­ti­ger Beauf­trag­ter sowie über die Män­gel
sons­ti­ger ver­trag­li­cher Leis­tun­gen des BU sind zunächst an den Fah­rer oder
die sons­ti­gen Beauf­trag­ten des BU zu rich­ten. Der AG hat sei­ne Rei­se­lei­ter
oder sons­ti­gen ver­ant­wort­li­chen Beauf­trag­ten anzu­hal­ten, unab­hän­gig davon,
ob ent­spre­chen­de Beschwer­den durch die Fahr­gäs­te selbst erfol­gen oder bereits erfolgt sind, ent­spre­chen­de Män­gel­rü­gen gegen­über dem Fah­rer oder
sons­ti­gen Beauf­trag­ten des BU vor­zu­neh­men.
10.8. Der Fah­rer oder sons­ti­ge Beauf­trag­te des BU sind ange­hal­ten und berech­tigt,
begrün­de­ten Män­gel­rü­gen abzu­hel­fen. Sie sind berech­tigt, die Abhil­fe zu ver­wei­gern, wenn die­se Abhil­fe nicht oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gem Auf­wand
mög­lich ist. Im Fal­le einer sol­chen Ver­wei­ge­rung der Abhil­fe blei­ben Ansprü­che des AG, ins­be­son­de­re auf Min­de­rung des Prei­ses oder auf Scha­dens­er­satz unbe­rührt.
Der AG ist ver­pflich­tet, bei der Behe­bung von Leis­tungs­stö­run­gen im Rah­men
des ihm Zumut­ba­ren mit­zu­wir­ken, um even­tu­el­le Schä­den zu ver­mei­den oder
so gering wie mög­lich zu hal­ten. Er hat sei­ne Rei­se­lei­ter oder sons­ti­gen Beauf­trag­ten vor Beginn der Fahrt zu einem ent­spre­chen­den Ver­hal­ten anzu­hal­ten.
11. Ver­jäh­rung
11.1. Ver­trag­li­che Ansprü­che des AG aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers
oder der Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des BU oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des
BU beru­hen, ver­jäh­ren in drei Jah­ren. Dies gilt auch für Ansprü­che auf den
Ersatz sons­ti­ger Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen
Pflicht­ver­let­zung des BU oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des BU beru­hen.
11.2. Alle übri­gen ver­trag­li­chen Ansprü­che ver­jäh­ren in einem Jahr.
11.3. Die Ver­jäh­rung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalen­der­jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist, jedoch nicht frü­her als zu dem
Zeit­punkt, zu dem der AG vom Anspruchs­grund und dem BU als Anspruchs­geg­ner Kennt­nis erlangt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit Kennt­nis erlangt haben müss­te. Fällt der letz­te Tag der Frist auf einen Sonn­tag, einen staat­lich
aner­kann­ten all­ge­mei­nen Fei­er­tag oder einen Sonn­abend, so tritt an die Stel­le
eines sol­chen Tages der nächs­te Werk­tag.
11.4. Schwe­ben zwi­schen dem AG und dem BU Ver­hand­lun­gen über den Anspruch
oder die den Anspruch begrün­den­den Umstän­de, so ist die Ver­jäh­rung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert. Die Ver­jäh­rung tritt frü­hes­tens drei Mona­te nach dem Ende der Hem­mung ein.
11.5. Durch die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen blei­ben zwin­gen­de gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re aus der Haf­tung des BU oder sei­ner Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen (ins­be­son­de­re der Fah­rer) nach Haf­tungs­be­stim­mun­gen des Straßenverkehrs‑, des Kraft­fahr­zeug- und des Per­so­nen­be­för­de­rungs­rechts, unbe­rührt. Gegen­über AG, die Unter­neh­mer sind, gilt dies
nur inso­weit, als auch mit die­sen abwei­chen­den Ver­ein­ba­run­gen nicht zuläs­sig sind.
12. Beson­de­re Rege­lun­gen im Zusam­men­hang mit Pan­de­mien
(ins­be­son­de­re dem Coro­na-Virus)
12.1. Die Par­tei­en sind sich einig, dass die ver­ein­bar­ten Miet­om­ni­bus­leis­tun­gen
durch das BU stets unter Ein­hal­tung und nach Maß­ga­be der zum jewei­li­gen
Leis­tungs­zeit­punkt gel­ten­den behörd­li­chen Vor­ga­ben und Auf­la­gen erbracht
wer­den.
12.2. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren aus­drück­lich, dass im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung
ein Kün­di­gungs­recht auf­grund höhe­rer Gewalt oder unzu­mut­ba­rer Leis­tungs­än­de­run­gen auf­grund behörd­li­cher Auf­la­gen zur Durch­füh­rung von Rei­sen
aus­ge­schlos­sen ist.
12.3. Der AG erklärt sich ein­ver­stan­den, ange­mes­se­ne Nut­zungs­re­ge­lun­gen oder -
beschrän­kun­gen des BU bei der Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen zu beach­ten und alle Fahr­gäs­te anzu­wei­sen, im Fal­le von auf­tre­ten­den typi­schen
Krank­heits­sym­pto­men die Geschäfts­stel­le des BU und den Fah­rer unver­züg­lich zu ver­stän­di­gen.
12.4. Der Ver­trag wird aus­drück­lich unter dem Rück­tritts­vor­be­halt des BU ver­ein­bart,
dass die Beför­de­rung der Anzahl an Per­so­nen, die der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten maxi­ma­len Sitz­platz­zahl (ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung gilt die zuge­las­se­nen Maxi­mal­ka­pa­zi­tät an Sitz­plät­zen ohne Fah­rer- und Rei­se­lei­ter­sitz
des ver­ein­bar­ten Bus­ses) ent­spricht, nach denen für die Miet­om­ni­bus­fahrt gel­ten­den behörd­li­chen Auf­la­gen über die gesam­te ver­ein­bar­te Miet­zeit zuläs­sig
ist.
13. Infor­ma­tio­nen über Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung
BU nimmt nicht an einer frei­wil­li­gen Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung teil. Sofern eine Ver­brau­cher­streit­bei­le­gung nach Druck­le­gung die­ser Ver­trags­be­din­gun­gen für BU ver­pflich­tend wür­de, infor­miert BU die Ver­brau­cher hier­über in geeig­ne­ter Form. BU
weist für alle Ver­trä­ge, die nach Zif­fer 2.4 im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr geschlos­sen wur­den, auf die euro­päi­sche Online-Streit­bei­le­gungs-Platt­form https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14. Rechts­wahl und Gerichts­stand
14.1. Auf das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem AG und dem BU fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung. Dies gilt auch für das gesam­te Rechts­ver­hält­nis.
14.2. Soweit bei Kla­gen des AG gegen das BU im Aus­land für die Haf­tung des BU
dem Grun­de nach nicht deut­sches Recht ange­wen­det wird, fin­det bezüg­lich
der Rechts­fol­gen, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Art, Umfang und Höhe von Ansprü­chen des AG, aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung.
14.3. Der AG kann das BU nur an des­sen Sitz ver­kla­gen.
14.4. Für Kla­gen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Ge­schäfts­sitz des AG maß­ge­bend. Für Kla­gen gegen AG, die Kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen oder pri­va­ten Rechts oder Per­so­nen oder Unter­neh­men sind, die ihren
Wohn-/Ge­schäfts­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land haben,
oder deren Wohn-/Ge­schäfts­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt
der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz des BU
ver­ein­bart.
14.5. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten nicht,
a) wenn und inso­weit sich aus ver­trag­lich nicht abding­ba­ren Bestim­mun­gen
inter­na­tio­na­ler Abkom­men, die auf den Ver­trag zwi­schen dem AG und
dem BU anzu­wen­den sind, etwas ande­res zuguns­ten des AG ergibt oder
b) wenn und inso­weit auf den Ver­trag anwend­ba­re, nicht abding­ba­re Bestim­mun­gen im Mit­glied­staat der EU, dem der AG ange­hört, für den AG
güns­ti­ger sind als die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen oder die ent­spre­chen­den deut­schen Vor­schrif­ten.
15. All­ge­mei­nes
15.1 Alle Anga­ben ent­spre­chen dem Stand Janu­ar 2023.
Die Berich­ti­gung von irr­tüm­li­chen Schreib‑, Druck- und Rechen­feh­lern
bleibt Hül­ser-Rei­sen bis zum Leis­tungs­be­ginn vor­be­hal­ten.
Bus­un­ter­neh­mer:
Hül­ser-Rei­sen, Ger­hard Hül­ser GmbH
Rhein­stra­ße 238, 46562 Voer­de
Tel.: 02855 – 82882 Fax 02855–969620
Inter­net: www.huelser-reisen.de, E‑Mail: info@huelser-reisen.de
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